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Vorladung als Beschuldigter oder Anhörungsbogen – was tun?

Ein Brief der Polizei mit dem Wort Vorladung oder ein Anhörungsbogen verunsichert. Viele Menschen greifen sofort zum Telefon, um die Sache aufzuklären. Genau das ist in dieser Phase meist ein Fehler.

Das Wichtigste in Kürze

  • Einer Vorladung der Polizei müssen Sie als Beschuldigter nicht folgen. Erscheinen müssen Sie erst bei Ladung durch Staatsanwaltschaft oder Richter (§ 163a Abs. 3, § 133 StPO).
  • Als Beschuldigter dürfen Sie schweigen (§ 136 Abs. 1 Satz 2 StPO).
  • Zeugen müssen bei der Polizei erscheinen und aussagen, wenn die Ladung auf einem Auftrag der Staatsanwaltschaft beruht (§ 163 Abs. 3 StPO).
  • Im Anhörungsbogen machen Sie die Angaben zur Person, zur Sache nichts (§ 111 OWiG).
  • Die vollständige Akte sieht Ihr Verteidiger ein (§ 147 Abs. 1 StPO).
  • Eine schriftliche Stellungnahme nach Akteneinsicht ist oft der bessere Weg (§ 136 Abs. 1 Satz 6 StPO).

Beschuldigter oder Zeuge

Lesen Sie zuerst, in welcher Rolle Sie geladen werden. Als Beschuldigter richtet sich der Verdacht gegen Sie. Die Polizei muss Ihnen bei der Vernehmung eröffnen, welche Tat Ihnen zur Last gelegt wird (§ 163a Abs. 4 Satz 1 StPO).

Als Zeuge sollen Sie über fremdes Verhalten berichten. Für Zeugen gelten andere Regeln. Angehörige des Beschuldigten dürfen das Zeugnis verweigern (§ 52 Abs. 1 StPO). Jeder Zeuge darf Fragen unbeantwortet lassen, die ihn selbst oder einen Angehörigen der Gefahr der Verfolgung aussetzen würden (§ 55 Abs. 1 StPO). Bestehen Zweifel, ob jemand Zeuge ist, entscheidet die Staatsanwaltschaft (§ 163 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 StPO).

Die Grenze ist nicht immer klar. Mancher wird als Zeuge geladen, obwohl die Ermittler ihn längst verdächtigen. Lassen Sie das prüfen, bevor Sie etwas sagen.

Keine Pflicht zum Erscheinen bei der Polizei

Eine Pflicht des Beschuldigten zum Erscheinen regelt die Strafprozessordnung nur gegenüber der Staatsanwaltschaft (§ 163a Abs. 3 Satz 1 StPO). Für die Vernehmung durch die Polizei fehlt eine solche Vorschrift. Sie müssen also nicht hingehen.

Anders ist es bei einer Ladung durch die Staatsanwaltschaft oder den Richter. Dann müssen Sie erscheinen. Die Ladung kann mit der Drohung verbunden werden, dass Sie sonst vorgeführt werden (§ 133 StPO). Auch dort müssen Sie aber nichts zur Sache sagen. Die Vorschriften über die Belehrung gelten entsprechend (§ 163a Abs. 3 Satz 2 StPO).

Pflichten als Zeuge

Zeugen müssen vor der Staatsanwaltschaft erscheinen und aussagen (§ 161a Abs. 1 StPO). Bei der Polizei gilt das, wenn der Ladung ein Auftrag der Staatsanwaltschaft zugrunde liegt (§ 163 Abs. 3 Satz 1 StPO). Fragen Sie nach, ob ein solcher Auftrag besteht.

Bleibt ein ordnungsgemäß geladener Zeuge unentschuldigt fern, drohen Kosten, Ordnungsgeld und Vorführung (§ 51 Abs. 1 StPO). Über diese Maßnahmen entscheidet die Staatsanwaltschaft. Ordnungshaft kann nur ein Gericht festsetzen (§ 163 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 StPO).

Ihr Schweigerecht

Als Beschuldigter steht es Ihnen frei, sich zur Sache zu äußern oder zu schweigen. Sie dürfen vorher jederzeit einen Verteidiger befragen (§ 136 Abs. 1 Satz 2 StPO). Darüber muss Sie auch die Polizei belehren (§ 163a Abs. 4 Satz 2 StPO). Ihr Verteidiger darf bei einer polizeilichen Vernehmung anwesend sein und ist vom Termin zu benachrichtigen (§ 163a Abs. 4 Satz 3, § 168c Abs. 1 und 5 StPO).

In der ersten Phase rate ich immer zum Schweigen. Sie wissen noch nicht, was in der Akte steht. Jede Aussage legt Sie fest, bevor Sie den Vorwurf kennen. Ein unbedachter Satz lässt sich später kaum zurückholen.

Der Anhörungsbogen

Statt einer Vorladung kommt oft ein Anhörungsbogen. Im Strafverfahren genügt es in einfachen Sachen, dem Beschuldigten Gelegenheit zur schriftlichen Äußerung zu geben (§ 163a Abs. 1 Satz 2 StPO). Im Bußgeldverfahren reicht die Gelegenheit, sich zu äußern (§ 55 Abs. 1 OWiG).

Angaben zu Namen, Geburtsdatum und Geburtsort, Familienstand, Beruf, Wohnort, Wohnung und Staatsangehörigkeit müssen Sie machen. Wer sie verweigert oder falsch macht, begeht eine Ordnungswidrigkeit (§ 111 Abs. 1 OWiG). Zur Sache müssen Sie nichts schreiben. Kreuzen Sie nichts an, was den Vorwurf einräumt.

Akteneinsicht und schriftliche Einlassung

Die vollständige Akte darf Ihr Verteidiger einsehen (§ 147 Abs. 1 StPO). Solange die Ermittlungen laufen, kann die Einsicht beschränkt werden, wenn sonst der Untersuchungszweck gefährdet wäre (§ 147 Abs. 2 StPO). Ohne Verteidiger haben Sie nur ein eingeschränktes Einsichtsrecht (§ 147 Abs. 4 StPO).

Erst mit Kenntnis der Akte lässt sich entscheiden, ob Sie weiter schweigen oder sich äußern. Äußern Sie sich, ist eine schriftliche Stellungnahme über Ihren Verteidiger oft besser als eine mündliche Vernehmung. Das Gesetz sieht diese Möglichkeit ausdrücklich vor (§ 136 Abs. 1 Satz 6 StPO). Sie können auch Beweise zu Ihrer Entlastung beantragen (§ 163a Abs. 2 StPO).

Was passiert, wenn Sie nicht erscheinen

Folgen Sie als Beschuldigter einer polizeilichen Vorladung nicht, sieht das Gesetz dafür keine Sanktion vor. Das Verfahren läuft aber weiter. Die Staatsanwaltschaft kann Sie selbst laden, dann müssen Sie erscheinen (§ 163a Abs. 3 Satz 1 StPO). Besser ist es, wenn Ihr Verteidiger der Polizei mitteilt, dass Sie vorerst keine Angaben machen.

Als Zeuge sieht das anders aus. Ist die Ladung mit einem Auftrag der Staatsanwaltschaft verbunden, hat unentschuldigtes Fehlen Folgen (§ 51 Abs. 1 StPO).

Checkliste

  • Prüfen Sie, ob Sie als Beschuldigter oder als Zeuge geladen sind.
  • Rufen Sie nicht bei der Polizei an, um etwas klarzustellen.
  • Gehen Sie als Beschuldigter nicht zur Polizei, ohne vorher mit einem Verteidiger gesprochen zu haben (§ 136 Abs. 1 Satz 2 StPO).
  • Machen Sie keine Angaben zur Sache, weder mündlich noch schriftlich.
  • Im Anhörungsbogen tragen Sie nur die Angaben zur Person ein (§ 111 OWiG).
  • Lassen Sie Ihren Verteidiger Akteneinsicht nehmen (§ 147 StPO).
  • Eine Ladung der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts ignorieren Sie nicht (§ 163a Abs. 3, § 133 StPO).

Schicken Sie mir die Vorladung

Fotografieren Sie die Vorladung oder den Anhörungsbogen und schicken Sie mir das Bild über das Kontaktformular. Oder rufen Sie an unter 0241 568 44 900. Ich sage Ihnen, in welcher Rolle Sie geladen sind und was jetzt zu tun ist. Danach übernehme ich die Kommunikation mit Polizei und Staatsanwaltschaft.

Häufige Fragen

Muss ich zur Polizei, wenn ich als Beschuldigter vorgeladen werde?

Nein. Eine Pflicht zum Erscheinen besteht nur bei Ladung durch Staatsanwaltschaft oder Richter (§ 163a Abs. 3, § 133 StPO).

Muss ich als Zeuge bei der Polizei aussagen?

Nur wenn die Ladung auf einem Auftrag der Staatsanwaltschaft beruht (§ 163 Abs. 3 StPO). Fragen, die Sie selbst belasten würden, müssen Sie auch dann nicht beantworten (§ 55 Abs. 1 StPO).

Was schreibe ich in den Anhörungsbogen?

Die Angaben zur Person müssen Sie machen (§ 111 OWiG). Zur Sache schreiben Sie nichts, bevor Ihr Verteidiger die Akte kennt (§ 147 Abs. 1 StPO).

Kann die Polizei mich zwingen, eine Aussage zu machen?

Nein, als Beschuldigter dürfen Sie immer schweigen (§ 136 Abs. 1 Satz 2 StPO). Darüber muss die Polizei Sie belehren (§ 163a Abs. 4 Satz 2 StPO).

Diese Seite ist eine erste Orientierung und ersetzt keine Beratung im Einzelfall.

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