Ein Pflichtverteidiger ist ein Rechtsanwalt, den das Gericht für Sie bestellt. Er ist Ihr Verteidiger und nicht der des Gerichts. Das Wichtigste vorweg. Sie müssen nicht nehmen, wen das Gericht aussucht.
Das Wichtigste in Kürze
- In Fällen notwendiger Verteidigung bestellt das Gericht Ihnen einen Verteidiger.
- Ob ein solcher Fall vorliegt, hängt vom Vorwurf und von der Verfahrenslage ab, nicht von Ihrem Einkommen.
- Sie dürfen den Verteidiger selbst benennen. Das Gericht setzt Ihnen dafür eine Frist.
- Einen zugewiesenen Pflichtverteidiger können Sie unter bestimmten Voraussetzungen wechseln.
- Kostenlos ist der Pflichtverteidiger nicht. Bei einer Verurteilung tragen Sie grundsätzlich die Kosten des Verfahrens.
Wann ein Fall notwendiger Verteidigung vorliegt
Das Gesetz zählt die Fälle auf, in denen Sie einen Verteidiger haben müssen (§ 140 Abs. 1 StPO). Ein solcher Fall liegt insbesondere vor, wenn
- die Hauptverhandlung voraussichtlich vor dem Schöffengericht, dem Landgericht oder dem Oberlandesgericht stattfindet (Nr. 1),
- Ihnen ein Verbrechen vorgeworfen wird (Nr. 2),
- das Verfahren zu einem Berufsverbot führen kann (Nr. 3),
- Sie einem Gericht zur Entscheidung über Haft oder einstweilige Unterbringung vorgeführt werden (Nr. 4),
- Sie sich auf richterliche Anordnung oder mit richterlicher Genehmigung in einer Anstalt befinden (Nr. 5),
- zur Vorbereitung eines Gutachtens über Ihren psychischen Zustand eine Unterbringung in Frage kommt (Nr. 6),
- ein Sicherungsverfahren zu erwarten ist (Nr. 7),
- Ihr bisheriger Verteidiger durch eine Entscheidung vom Verfahren ausgeschlossen wurde (Nr. 8),
- dem Verletzten ein Rechtsanwalt beigeordnet wurde (Nr. 9),
- bei einer richterlichen Vernehmung wegen ihrer Bedeutung ein Verteidiger geboten erscheint (Nr. 10),
- Sie seh-, hör- oder sprachbehindert sind und die Bestellung beantragen (Nr. 11).
Ein Verteidiger ist außerdem notwendig, wenn die Schwere der Tat, die Schwere der zu erwartenden Rechtsfolge oder die Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage das gebietet. Dasselbe gilt, wenn ersichtlich ist, dass Sie sich nicht selbst verteidigen können (§ 140 Abs. 2 StPO).
Auf Ihr Einkommen kommt es bei keiner dieser Voraussetzungen an.
Wann der Pflichtverteidiger bestellt wird
Wurde Ihnen der Tatvorwurf eröffnet und haben Sie noch keinen Verteidiger, wird Ihnen auf Ihren ausdrücklichen Antrag nach Belehrung unverzüglich ein Pflichtverteidiger bestellt. Über den Antrag ist spätestens vor Ihrer Vernehmung oder einer Gegenüberstellung zu entscheiden (§ 141 Abs. 1 StPO).
Ohne Antrag wird er vor allem in diesen Fällen bestellt (§ 141 Abs. 2 StPO).
- Sie sollen einem Gericht zur Entscheidung über Haft vorgeführt werden.
- Sie befinden sich auf richterliche Anordnung in einer Anstalt.
- Im Ermittlungsverfahren zeigt sich, dass Sie sich nicht selbst verteidigen können.
- Sie werden aufgefordert, sich zur Anklageschrift zu erklären.
Die Bestellung setzt voraus, dass Sie noch keinen Verteidiger haben (§ 141 Abs. 1 und 2 StPO). Wer schon einen Wahlverteidiger hat, bekommt also keinen zweiten Anwalt dazu.
So beantragen Sie einen Pflichtverteidiger
Vor Erhebung der Anklage stellen Sie den Antrag bei der Polizei oder bei der Staatsanwaltschaft. Die Staatsanwaltschaft legt ihn dem Gericht zur Entscheidung vor. Nach Erhebung der Anklage richten Sie den Antrag an das Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ist (§ 142 Abs. 1 und 3 StPO).
Mein Rat ist, mit dem Antrag gleich den Verteidiger zu benennen, den Sie haben möchten. Das kann auch der Anwalt Ihrer Wahl für Sie erledigen.
Ihr Recht, den Verteidiger selbst zu wählen
Bevor das Gericht einen Pflichtverteidiger bestellt, muss es Ihnen Gelegenheit geben, einen Verteidiger zu bezeichnen. Dafür setzt es eine Frist. Den Verteidiger, den Sie innerhalb der Frist benennen, muss das Gericht bestellen, wenn kein wichtiger Grund entgegensteht. Ein wichtiger Grund liegt auch vor, wenn der Verteidiger nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung steht (§ 142 Abs. 5 StPO).
Nutzen Sie diese Frist. Lassen Sie sie verstreichen, wählt das Gericht selbst aus. Es greift dann auf das Gesamtverzeichnis der Bundesrechtsanwaltskammer zurück und soll einen Fachanwalt für Strafrecht oder einen anderen geeigneten Anwalt auswählen, der Interesse an Pflichtverteidigungen angezeigt hat (§ 142 Abs. 6 StPO).
Sie können einen Verteidiger Ihres Vertrauens benennen, auch mich. Ich bin Fachanwalt für Strafrecht in Aachen. Klären Sie vor der Benennung kurz mit dem Anwalt, ob er das Mandat übernehmen kann.
Wechsel des Pflichtverteidigers
Das Gesetz sieht mehrere Wege zum Wechsel vor (§ 143a StPO).
- Beauftragen Sie einen Wahlverteidiger und nimmt dieser das Mandat an, wird die Bestellung in der Regel aufgehoben (§ 143a Abs. 1 StPO).
- Hat das Gericht einen anderen als den von Ihnen benannten Anwalt bestellt oder Ihnen nur eine kurze Frist gelassen, können Sie binnen drei Wochen einen anderen benannten Verteidiger beantragen (§ 143a Abs. 2 Nr. 1 StPO).
- Ist das Vertrauensverhältnis endgültig zerstört oder ist aus einem anderen Grund keine angemessene Verteidigung gewährleistet, wird ein neuer Pflichtverteidiger bestellt (§ 143a Abs. 2 Nr. 3 StPO).
- Für die Revision können Sie einen neuen Verteidiger benennen. Der Antrag muss spätestens eine Woche nach Beginn der Revisionsbegründungsfrist gestellt werden (§ 143a Abs. 3 StPO).
Die drei Wochen laufen ab Bekanntmachung der gerichtlichen Entscheidung über die Bestellung. Warten Sie also nicht ab.
Was ein Pflichtverteidiger kostet
Der Pflichtverteidiger erhält seine gesetzliche Vergütung zunächst aus der Staatskasse (§ 45 Abs. 3 RVG). Das heißt aber nicht, dass er für Sie kostenlos ist.
Kosten des Verfahrens sind die Gebühren und Auslagen der Staatskasse (§ 464a Abs. 1 StPO). Zu diesen Auslagen gehören die Beträge, die an Rechtsanwälte gezahlt werden (Nr. 9007 KV GKG). Wer verurteilt wird, hat grundsätzlich die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 465 Abs. 1 StPO). Im Fall einer Verurteilung kann die Vergütung des Pflichtverteidigers daher Ihnen in Rechnung gestellt werden. Unter engen Voraussetzungen kann der bestellte Anwalt von Ihnen außerdem die Gebühren eines gewählten Verteidigers verlangen (§ 52 RVG).
Einen Wahlverteidiger beauftragen Sie dagegen selbst, jederzeit und in jedem Verfahren. Das Honorar vereinbaren Sie mit ihm. Den Pflichtverteidiger bestellt das Gericht, und zwar nur in Fällen notwendiger Verteidigung.
Was Sie jetzt tun sollten
- Legen Sie das Schreiben von Gericht, Staatsanwaltschaft oder Polizei mit dem Aktenzeichen bereit.
- Achten Sie auf die Frist, die Ihnen zur Benennung eines Verteidigers gesetzt wurde.
Wenn Sie mich als Pflichtverteidiger benennen wollen, rufen Sie an unter 0241 568 44 900 oder schreiben Sie mir. Ich sage Ihnen, was Sie dem Gericht mitteilen müssen.
Häufige Fragen
Wer bekommt einen Pflichtverteidiger?
Wer sich in einem Fall notwendiger Verteidigung befindet und noch keinen Verteidiger hat (§§ 140, 141 StPO). Auf Ihr Einkommen kommt es dabei nicht an.
Kann ich meinen Pflichtverteidiger selbst aussuchen?
Ja, das Gericht muss Ihnen eine Frist zur Benennung geben. Den benannten Verteidiger muss es bestellen, wenn kein wichtiger Grund entgegensteht (§ 142 Abs. 5 StPO).
Ist ein Pflichtverteidiger kostenlos?
Nein, er wird zunächst aus der Staatskasse bezahlt (§ 45 Abs. 3 RVG). Bei einer Verurteilung tragen Sie grundsätzlich die Kosten des Verfahrens, zu denen diese Beträge gehören (§ 465 Abs. 1 StPO).
Kann ich den Pflichtverteidiger wechseln?
Ja, unter den Voraussetzungen des § 143a StPO. Wurde nicht der von Ihnen benannte Anwalt bestellt, haben Sie drei Wochen Zeit für den Antrag (§ 143a Abs. 2 Nr. 1 StPO).
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Mandate übernehme ich über meine Kanzlei Koll & Tamrzadeh in Aachen. Im Notfall erreichen Sie die Kanzlei unter 0241 568 44 900.