Eine Hauptverhandlung folgt festen Regeln der Strafprozessordnung. Wer den Ablauf kennt, weiß, was im Saal geschieht und wann er selbst etwas sagen kann.
Das Wichtigste in Kürze
- Zwischen Zustellung der Ladung und Termin muss mindestens eine Woche liegen (§ 217 Abs. 1 StPO).
- Wer unentschuldigt fehlt, riskiert Vorführung oder Haftbefehl (§ 230 Abs. 2 StPO). Nach einem Strafbefehl und in der eigenen Berufung droht die Verwerfung ohne Verhandlung (§ 329 Abs. 1, § 412 StPO).
- Sie müssen sich zur Anklage nicht äußern. Darüber werden Sie vor der Vernehmung zur Sache belehrt (§ 243 Abs. 5 StPO).
- Das letzte Wort vor dem Urteil haben immer Sie (§ 258 StPO).
- Berufung und Revision müssen binnen einer Woche nach der Urteilsverkündung eingelegt werden (§ 314 Abs. 1, § 341 Abs. 1 StPO). Die Revision ist zusätzlich binnen eines Monats zu begründen, mit Verfahrensrüge oder Sachrüge (§ 344, § 345 StPO).
Wer im Gerichtssaal sitzt
Die Besetzung des Gerichts hängt von der zu erwartenden Strafe ab.
- Der Strafrichter am Amtsgericht entscheidet allein bei Vergehen, wenn keine höhere Strafe als zwei Jahre Freiheitsstrafe zu erwarten ist (§ 25 GVG).
- Das Schöffengericht besteht aus einem Berufsrichter und zwei Schöffen (§ 29 Abs. 1 GVG). Das Amtsgericht darf höchstens vier Jahre Freiheitsstrafe verhängen (§ 24 Abs. 2 GVG).
- Die große Strafkammer am Landgericht verhandelt mit drei oder zwei Berufsrichtern und zwei Schöffen. Über Berufungen entscheidet die kleine Strafkammer mit dem Vorsitzenden und zwei Schöffen (§ 76 Abs. 1 und 2 GVG).
Schöffen sind ehrenamtliche Richter mit gleichem Stimmrecht (§ 30 Abs. 1, § 77 Abs. 1 GVG). Anwesend sind außerdem der Staatsanwalt und in der Regel ein Protokollführer (§ 226 StPO). Neben Ihnen sitzt Ihr Verteidiger. Vor dem Schöffengericht, dem Landgericht und beim Vorwurf eines Verbrechens ist die Verteidigung notwendig (§ 140 Abs. 1 StPO). Verletzte bestimmter Taten können als Nebenkläger mit eigenen Rechten teilnehmen (§ 395, § 397 StPO). Bei Bedarf wird ein Dolmetscher hinzugezogen (§ 185 GVG).
Der Ablauf Schritt für Schritt
1. Ladung und Ladungsfrist
Die schriftliche Ladung warnt, dass bei unentschuldigtem Ausbleiben Verhaftung oder Vorführung droht (§ 216 Abs. 1 StPO). Ist die Frist von einer Woche nicht eingehalten, können Sie bis zu Ihrer Vernehmung zur Sache die Aussetzung verlangen (§ 217 StPO).
2. Anwesenheitspflicht
Ohne den Angeklagten findet grundsätzlich keine Hauptverhandlung statt. Bei nicht genügend entschuldigtem Ausbleiben kann das Gericht die Vorführung anordnen oder einen Haftbefehl erlassen (§ 230 StPO). Ohne Sie darf nur verhandelt werden, wenn höchstens eine Geldstrafe bis 180 Tagessätze oder bestimmte Nebenfolgen zu erwarten sind und die Ladung darauf hinweist (§ 232 StPO).
Nach einem Einspruch gegen einen Strafbefehl können Sie sich durch einen Verteidiger mit schriftlicher Vertretungsvollmacht vertreten lassen (§ 411 Abs. 2 StPO). Erscheint niemand und ist das Fehlen nicht genügend entschuldigt, wird der Einspruch verworfen und der Strafbefehl bleibt bestehen (§ 412, § 329 Abs. 1 StPO).
3. Aufruf der Sache
Die Verhandlung beginnt mit dem Aufruf der Sache. Der Vorsitzende stellt fest, wer anwesend ist und ob die Zeugen erschienen sind (§ 243 Abs. 1 StPO).
4. Zeugen verlassen den Saal, Angaben zur Person
Die Zeugen verlassen den Sitzungssaal. Danach befragt der Vorsitzende Sie zu Ihren persönlichen Verhältnissen (§ 243 Abs. 2 StPO). Zur Sache müssen Sie hier nichts sagen.
5. Verlesung des Anklagesatzes
Der Staatsanwalt verliest den Anklagesatz mit dem konkreten Tatvorwurf (§ 243 Abs. 3 StPO).
6. Mitteilung über Verständigungsgespräche
Der Vorsitzende teilt mit, ob vorher Gespräche über eine mögliche Verständigung stattgefunden haben, und gibt deren wesentlichen Inhalt bekannt (§ 243 Abs. 4 StPO).
7. Belehrung, Einlassung oder Schweigen
Das Gericht weist Sie darauf hin, dass es Ihnen freisteht, sich zur Anklage zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen (§ 243 Abs. 5 Satz 1 StPO). Ob Sie schweigen, selbst aussagen oder eine Erklärung über Ihren Verteidiger abgeben, besprechen Sie vorher mit ihm.
In besonders umfangreichen Verfahren vor dem Land- oder Oberlandesgericht, die voraussichtlich länger als zehn Tage dauern, kann der Verteidiger auf Antrag vorab eine Erklärung zur Anklage abgeben (§ 243 Abs. 5 Satz 3 StPO). Vorstrafen werden nur festgestellt, soweit sie für die Entscheidung Bedeutung haben (§ 243 Abs. 5 Satz 5 StPO).
8. Beweisaufnahme
Das Gericht muss von sich aus alle Beweise erheben, die für die Entscheidung von Bedeutung sind (§ 244 Abs. 2 StPO). Beweismittel sind Zeugen, Sachverständige, Urkunden und der Augenschein. Zeugen werden grundsätzlich persönlich gehört, das Protokoll einer früheren Vernehmung ersetzt ihre Aussage nicht (§ 250 StPO).
9. Erklärungen und Beweisanträge
Nach jeder Beweiserhebung sollen Sie gefragt werden, ob Sie dazu etwas erklären möchten. Auch der Verteidiger kann sich äußern (§ 257 StPO). Mit einem Beweisantrag verlangt die Verteidigung, dass ein bestimmtes Beweismittel zu einer bestimmten Tatsache erhoben wird. Das Gericht darf ihn nur aus den gesetzlichen Gründen und durch Beschluss ablehnen (§ 244 Abs. 3 und 6 StPO).
10. Verständigung
Das Gericht kann sich mit den Beteiligten über die Rechtsfolgen verständigen, nicht über den Schuldspruch. Bestandteil soll ein Geständnis sein. Die Verständigung kommt nur zustande, wenn Angeklagter und Staatsanwaltschaft zustimmen (§ 257c StPO). Auf Rechtsmittel kann danach nicht wirksam verzichtet werden (§ 302 Abs. 1 Satz 2 StPO).
11. Schlussvorträge und letztes Wort
Zuerst plädiert der Staatsanwalt, dann die Verteidigung. Das letzte Wort haben Sie, auch wenn Ihr Verteidiger bereits gesprochen hat (§ 258 StPO).
12. Beratung und Urteil
Nach der Beratung wird das Urteil verkündet (§ 260 Abs. 1 StPO). Es ergeht im Namen des Volkes. Zuerst wird die Urteilsformel verlesen, dann werden die Gründe mitgeteilt (§ 268 StPO).
13. Rechtsmittelbelehrung
Anschließend werden Sie über die möglichen Rechtsmittel, ihre Fristen und Formen belehrt (§ 35a StPO).
14. Berufung
Gegen Urteile des Amtsgerichts ist die Berufung zulässig (§ 312 StPO). Sie wird binnen einer Woche nach der Verkündung beim Amtsgericht schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt (§ 314 Abs. 1 StPO). Das Landgericht verhandelt die Sache neu, neue Beweismittel sind zulässig (§ 323 Abs. 3 StPO). Haben nur Sie Berufung eingelegt, darf die Strafe nicht verschärft werden (§ 331 StPO).
15. Revision
Gegen Urteile des Landgerichts ist die Revision zulässig (§ 333 StPO). Sie wird binnen einer Woche nach der Verkündung eingelegt (§ 341 Abs. 1 StPO). Die Begründung muss binnen eines Monats nach Ablauf dieser Woche vorliegen, war das Urteil dann noch nicht zugestellt, ab Zustellung. Sie muss von einem Rechtsanwalt unterzeichnet oder zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärt werden (§ 345 StPO).
Die Revision prüft, ob das Urteil auf einer Verletzung des Gesetzes beruht (§ 337 StPO). Gerügt werden können Verstöße gegen Verfahrensvorschriften mit der Verfahrensrüge und Fehler bei der Anwendung des Strafrechts mit der Sachrüge. Für die Verfahrensrüge müssen die Tatsachen genau vorgetragen werden (§ 344 Abs. 2 StPO). Auch hier gilt das Verschlechterungsverbot (§ 358 Abs. 2 StPO). Ein Urteil des Amtsgerichts kann statt mit der Berufung direkt mit der Revision angefochten werden (Sprungrevision, § 335 Abs. 1 StPO).
Praktische Hinweise
- Seien Sie pünktlich und planen Sie Zeit für die Einlasskontrolle ein.
- Bringen Sie Ausweis und Ladung mit und wählen Sie ordentliche Kleidung.
- Schalten Sie das Mobiltelefon aus. Ton- und Filmaufnahmen zur Veröffentlichung sind verboten (§ 169 Abs. 1 Satz 2 GVG). Für Ordnung im Saal sorgt der Vorsitzende (§ 176 GVG).
- Angehörige dürfen zuhören, denn die Verhandlung ist grundsätzlich öffentlich (§ 169 Abs. 1 Satz 1 GVG). Die Öffentlichkeit kann in bestimmten Fällen ausgeschlossen werden (§ 172 GVG). Verhandlungen gegen Jugendliche sind nicht öffentlich (§ 48 Abs. 1 JGG).
- Wer als Zeuge geladen ist, darf erst nach seiner Vernehmung zuhören (§ 243 Abs. 2, § 58 Abs. 1 StPO).
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