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IS-Propaganda im Netz: Der BGH verneint eine Strafbarkeit nach § 86 StGB

Wer Propagandavideos des sogenannten Islamischen Staats (IS) in sozialen Netzwerken verbreitet, macht sich nicht nach § 86 StGB strafbar. Das hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs mit Urteil vom 25. Juni 2026 (Az. 3 StR 311/25) entschieden. Straflos ist das Verhalten deshalb nicht – es bleibt aber beim deutlich milderen Vereinsgesetz.

Der Fall

Der Angeklagte hatte in den Jahren 2022 und 2023 auf einer Social-Media-Plattform Videos mit religiösem Inhalt veröffentlicht. An zwei Tagen stellte er Beiträge mit IS-Bezug ein, darunter Ausschnitte einer Rede eines früheren IS-Sprechers zum gewaltsamen Kampf gegen „Ungläubige“ und einen religiösen Gesang über die „Selbstopferung“. Beide Beiträge wurden von mehreren hundert Nutzern aufgerufen.

Das Landgericht Berlin I verurteilte ihn wegen Zuwiderhandlung gegen ein vereinsrechtliches Betätigungsverbot (§ 20 Vereinsgesetz) in zwei Fällen zu einer Geldstrafe. Eine Verurteilung wegen Verbreitens von Propagandamitteln nach § 86 StGB lehnte es ab. Die Generalstaatsanwaltschaft wollte mit ihrer Revision eine Verurteilung auch nach § 86 StGB erreichen und ist damit gescheitert. Einen der beiden Fälle hat der BGH nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt; es bleibt bei einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen.

Warum § 86 StGB nicht greift

§ 86 Abs. 1 Nr. 2 StGB stellt das Verbreiten von Propagandamitteln einer Vereinigung unter Strafe, die unanfechtbar verboten ist. Gemeint ist ein Vereinsverbot – also ein Verbot der Organisation selbst nach Art. 9 Abs. 2 GG und § 3 Vereinsgesetz.

Gegen den IS besteht ein solches Organisationsverbot nicht. Das Bundesinnenministerium hat im September 2014 lediglich ein Betätigungsverbot nach § 18 Satz 2 Vereinsgesetz erlassen. Es untersagt jede Tätigkeit des IS in Deutschland, richtet sich aber nicht gegen die Vereinigung als solche. Das sieht § 18 Satz 2 Vereinsgesetz für ausländische Vereinigungen vor, die in Deutschland keine eigene Organisation haben. Ebenso liegt es bei der Hamas: Auch gegen sie hat das Ministerium im November 2023 ein Betätigungsverbot erlassen. Anders als der IS steht die Hamas aber auf der EU-Terrorliste, sodass für sie § 86 Abs. 2 StGB greift.

Der BGH hält diese Unterscheidung für bewusst gewählt. Der Gesetzgeber habe bei der Ergänzung des § 86 StGB im Jahr 2021 ausdrücklich gesehen, dass Organisationen, gegen die nur ein Betätigungsverbot besteht, von der Vorschrift nicht erfasst werden – und die Lücke nur für Organisationen auf der EU-Terrorliste geschlossen. Eine Ausdehnung des Tatbestands über seinen Wortlaut hinaus verbietet Art. 103 Abs. 2 GG. Diese 2021 eingefügte Variante hilft beim IS nicht weiter: Er ist in der maßgeblichen EU-Durchführungsverordnung nicht aufgeführt.

Was das praktisch bedeutet

Straflos ist das Teilen von IS-Propaganda nicht. Es bleibt bei § 20 Vereinsgesetz. Der Unterschied liegt im Strafrahmen: Das Vereinsgesetz droht Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe an, § 86 StGB bis zu drei Jahren.

Für Beschuldigte heißt das:

  • Tatvorwurf prüfen. Lautet der Vorwurf im Strafbefehl, in der Anklage oder bereits im Urteil auf § 86 StGB und geht es um IS-Material, ist er nach dieser Entscheidung nicht haltbar. Das wirkt sich auf den Schuldspruch und regelmäßig auch auf die Strafhöhe aus.
  • Andere Tatbestände bleiben möglich. Je nach Inhalt und Umständen kommen weiterhin andere Vorschriften in Betracht, insbesondere das Werben um Mitglieder oder Unterstützer einer ausländischen terroristischen Vereinigung (§§ 129a Abs. 5 Satz 2, 129b StGB) – mit erheblich höherem Strafrahmen. Die Entscheidung ist also kein Freibrief.
  • Die Rechtslage kann sich ändern. Die Bundesregierung hat am 16. September 2026 angekündigt, § 86 StGB auf Organisationen mit Betätigungsverbot zu erstrecken; auch das Land Berlin hat eine Initiative im Bundesrat angestoßen. Eine Neuregelung gilt aber nur für Taten nach ihrem Inkrafttreten. Rückwirkend verschärfen darf der Gesetzgeber nicht.

Wenn gegen Sie ermittelt wird

Ermittlungsverfahren wegen Propagandadelikten beginnen oft mit einer Durchsuchung und der Beschlagnahme von Handy und Rechner. Äußern Sie sich in dieser Situation nicht zur Sache – weder gegenüber der Polizei noch in Chats oder sozialen Netzwerken. Ob überhaupt ein Straftatbestand erfüllt ist und welcher, lässt sich erst nach Akteneinsicht beurteilen. Die beantragt Ihr Verteidiger.

Quelle: BGH, Urteil vom 25.06.2026 – 3 StR 311/25 (Volltext beim Bundesgerichtshof, PDF; Volltext mit Randnummern hier); Vorinstanz: LG Berlin I, Urteil vom 28.03.2025 – 502 KLs 1/25.