Zum Inhalt springen

Untersuchungshaft

Untersuchungshaft ist keine Strafe. Sie soll allein das Verfahren sichern, und Untersuchungsgefangene gelten als unschuldig (§ 1 Abs. 1 UVollzG NRW). Diese Seite erklärt die Voraussetzungen, die Rechtsbehelfe und den Alltag in einer Anstalt in Nordrhein-Westfalen.

Das Wichtigste in Kürze

  • Untersuchungshaft setzt dringenden Tatverdacht, einen Haftgrund und Verhältnismäßigkeit voraus (§ 112 StPO).
  • Oft lässt sich der Vollzug des Haftbefehls gegen Auflagen aussetzen (§ 116 StPO).
  • Gegen die Haft gibt es Haftprüfung und Haftbeschwerde, aber nicht beide nebeneinander (§ 117 Abs. 2 StPO).
  • Sie haben von Anfang an Anspruch auf einen Verteidiger. Der Kontakt mit ihm wird nicht überwacht (§ 140 Abs. 1 Nr. 4, § 148 StPO).
  • Nach sechs Monaten entscheidet grundsätzlich das Oberlandesgericht über die Fortdauer (§ 121 StPO).
  • Die Haft wird auf eine spätere Strafe angerechnet. Nach Freispruch gibt es in der Regel 75 Euro Entschädigung je angefangenem Hafttag (§ 51 StGB, § 7 Abs. 3 StrEG).

Voraussetzungen

Der Beschuldigte muss der Tat dringend verdächtig sein, und es muss ein Haftgrund bestehen (§ 112 Abs. 1 StPO). Haftgründe sind

  • Flucht oder Fluchtgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 1 und 2 StPO)
  • Verdunkelungsgefahr, also die Gefahr, dass Beweise beseitigt oder Zeugen beeinflusst werden (§ 112 Abs. 2 Nr. 3 StPO)
  • Wiederholungsgefahr bei bestimmten Taten, etwa Sexualdelikten, gefährlicher Körperverletzung, Raub, Wohnungseinbruch, Betrug oder Betäubungsmitteldelikten (§ 112a StPO)
  • die Schwere der Tat bei bestimmten schwersten Vorwürfen wie Mord oder Totschlag (§ 112 Abs. 3 StPO)

Die Gefahr muss sich aus bestimmten Tatsachen ergeben (§ 112 Abs. 2, § 112a Abs. 1 StPO). Eine bloße Vermutung genügt nicht. Außerdem darf die Haft nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache und zur erwarteten Strafe stehen (§ 112 Abs. 1 Satz 2 StPO). Entfällt eine Voraussetzung, ist der Haftbefehl aufzuheben (§ 120 Abs. 1 StPO).

Haftbefehl und Verkündung

Der Richter ordnet die Haft durch schriftlichen Haftbefehl an. Darin stehen die Tat, der Haftgrund und die Tatsachen, auf die er sich stützt (§ 114 StPO). Sie erhalten eine Abschrift, bei Bedarf mit Übersetzung (§ 114a StPO). Der Richter vernimmt Sie spätestens am Tag nach der Vorführung und belehrt Sie über Schweigerecht und Rechtsbehelfe (§ 115 StPO). Ihr Verteidiger erhält die für die Haftfrage wesentlichen Informationen, in der Regel durch Akteneinsicht (§ 147 Abs. 2 Satz 2 StPO).

Aussetzung gegen Auflagen

Beruht der Haftbefehl nur auf Fluchtgefahr, setzt der Richter den Vollzug aus, wenn mildere Maßnahmen genügen (§ 116 Abs. 1 StPO). In Betracht kommen namentlich

  • eine Meldepflicht
  • die Anweisung, den Wohnort nicht ohne Erlaubnis zu verlassen
  • eine Sicherheitsleistung, also eine Kaution

Die Kaution kann in bar, in Wertpapieren, durch Pfand oder durch Bürgschaft geleistet werden. Die Höhe bestimmt der Richter (§ 116a StPO). Auch bei Verdunkelungs- und Wiederholungsgefahr ist eine Aussetzung möglich, etwa mit einem Kontaktverbot (§ 116 Abs. 2 und 3 StPO). Wer gegen Auflagen gröblich verstößt, kommt wieder in Haft (§ 116 Abs. 4 StPO).

Haftprüfung

Sie können jederzeit beantragen, dass das Gericht den Haftbefehl überprüft (§ 117 Abs. 1 StPO). Auf Antrag wird mündlich verhandelt, und zwar unverzüglich, ohne Ihre Zustimmung spätestens zwei Wochen nach Eingang des Antrags (§ 118 Abs. 1 und 5 StPO).

Wurde die Haft nach einer mündlichen Verhandlung aufrechterhalten, besteht ein Anspruch auf eine weitere mündliche Verhandlung erst, wenn die Untersuchungshaft mindestens drei Monate und seit der letzten Verhandlung mindestens zwei Monate gedauert hat (§ 118 Abs. 3 StPO). Eine schlecht vorbereitete Verhandlung kann diese Chance also für Monate verbrauchen.

Haftbeschwerde

Gegen den Haftbefehl ist die Beschwerde zulässig (§ 304 Abs. 1 StPO). Sie wird bei dem Gericht eingelegt, das den Haftbefehl erlassen hat. Hilft es nicht ab, legt es sie binnen drei Tagen dem Beschwerdegericht vor (§ 306 StPO). Eine Frist gilt nicht, denn die Haftbeschwerde ist keine sofortige Beschwerde (§ 311 StPO). Gegen die Beschwerdeentscheidung des Landgerichts ist die weitere Beschwerde möglich (§ 310 Abs. 1 Nr. 1 StPO).

Haftprüfung oder Beschwerde

Neben einem Antrag auf Haftprüfung ist die Beschwerde unzulässig. Gegen die Entscheidung über den Haftprüfungsantrag bleibt sie aber möglich (§ 117 Abs. 2 StPO). Ob Haftprüfung oder Haftbeschwerde der bessere Weg ist und wann der richtige Zeitpunkt dafür ist, lässt sich erst nach Akteneinsicht beurteilen.

Die Sechs-Monats-Grenze

Ohne Urteil darf Untersuchungshaft wegen derselben Tat nur über sechs Monate hinaus dauern, wenn die besondere Schwierigkeit oder der besondere Umfang der Ermittlungen oder ein anderer wichtiger Grund das Urteil noch nicht zulassen. Sonst ist der Haftbefehl aufzuheben, es sei denn, das Oberlandesgericht ordnet die Fortdauer an (§ 121 StPO). Es prüft danach spätestens alle drei Monate erneut (§ 122 Abs. 4 StPO). Dahinter steht das Beschleunigungsgebot. Wer in Haft ist, hat Anspruch auf ein Urteil innerhalb angemessener Frist oder auf Entlassung während des Verfahrens (Art. 5 Abs. 3 EMRK).

Verteidiger und Beschränkungen

Wer in Untersuchungshaft ist, muss einen Verteidiger haben und darf ihn selbst benennen (§ 140 Abs. 1 Nr. 4 und 5, § 142 Abs. 5 StPO). Besuche des Verteidigers und Briefe mit ihm werden nicht überwacht (§ 148 Abs. 1 StPO, § 22 UVollzG NRW, § 26 StVollzG NRW).

Zur Abwehr von Flucht-, Verdunkelungs- oder Wiederholungsgefahr kann das Gericht Beschränkungen anordnen, etwa eine Erlaubnispflicht für Besuche und Telefonate, deren Überwachung oder die Trennung von anderen Gefangenen (§ 119 Abs. 1 StPO). Dagegen können Sie eine gerichtliche Entscheidung beantragen, ebenso gegen Maßnahmen der Anstalt (§ 119 Abs. 5, § 119a StPO).

Alltag in der Anstalt in NRW

Den Vollzug regelt in Nordrhein-Westfalen das Untersuchungshaftvollzugsgesetz.

  • Gefangene werden grundsätzlich allein untergebracht (§ 10 Abs. 1 UVollzG NRW).
  • Besuch ist mindestens zwei Stunden im Monat möglich, für minderjährige Kinder sollen zwei weitere Stunden hinzukommen (§ 17 Abs. 1 und 2 UVollzG NRW).
  • Besteht eine gerichtliche Beschränkung, braucht der Besucher eine schriftliche Besuchserlaubnis des Gerichts oder der Staatsanwaltschaft (§ 17 Abs. 5 UVollzG NRW).
  • Telefonate können gestattet werden, soweit die Verhältnisse der Anstalt es zulassen. Die Kosten trägt der Gefangene (§ 19, § 16 Abs. 4 UVollzG NRW, § 24 StVollzG NRW).
  • Geld, das Angehörige einzahlen oder überweisen, wird als Eigengeld gutgeschrieben (§ 13 Abs. 5 UVollzG NRW). Damit kann der Gefangene aus dem Angebot der Anstalt einkaufen (§ 11 Abs. 5 UVollzG NRW).

Anrechnung und Entschädigung

Bei einer Verurteilung wird die Untersuchungshaft auf Freiheitsstrafe und Geldstrafe angerechnet. Ein Tag Haft entspricht einem Tagessatz (§ 51 Abs. 1 und 4 StGB).

Bei Freispruch entschädigt die Staatskasse (§ 2 Abs. 1 StrEG). Nach einer Einstellung aus Ermessensgründen ist eine Entschädigung nur nach Billigkeit möglich (§ 3 StrEG). Für den immateriellen Schaden gibt es 75 Euro je angefangenem Tag, hinzu kommt ein nachgewiesener Vermögensschaden wie Verdienstausfall (§ 7 StrEG). Ausgeschlossen ist die Entschädigung etwa, wenn der Beschuldigte die Haft vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat. Dass er geschwiegen hat, schadet nicht (§ 5 Abs. 2 StrEG). Über die Entschädigungspflicht entscheidet das Gericht im Urteil. Den Anspruch muss man danach binnen sechs Monaten bei der Staatsanwaltschaft anmelden (§ 8, § 10 StrEG).

Diese Seite ist eine erste Orientierung und ersetzt keine Beratung im Einzelfall.

Weitere Informationen für Betroffene