
Thomas Koll
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht in Aachen
Ich verteidige seit 2003 ausschließlich in Strafsachen. Die meiste Zeit verbringe ich nicht am Schreibtisch, sondern fast täglich im Gerichtssaal. Meine Kernkompetenz sind Umfangsverfahren. Organisierte Kriminalität und Bandendelikte, große Steuer- und Wirtschaftsstrafverfahren, Verfahren mit digitalen Beweisen und Aktenbeständen, die man nicht mehr liest, sondern systematisch erschließen muss.
Wie ich verteidige
Schweigende Verteidigung bedingt immer Akteneinsicht.
Dieser Satz ist nur der Anfang. Wer schweigt, verzichtet auf den einfachsten Weg, die eigene Sicht in das Verfahren zu bringen. Eine Einlassung oder eine Erklärung des Mandanten steht dann nicht zur Verfügung. Alles, was für ihn spricht, muss aus der Akte kommen und über Anträge in die Hauptverhandlung getragen werden.
Das verlangt ein weit gründlicheres und umfangreicheres Aktenstudium als jede andere Verteidigung. Jede Lücke in der Beweiskette, jeder Widerspruch zwischen zwei Aussagen und jeder Verfahrensfehler muss erkannt und im richtigen Moment genutzt werden. Oft führt der Weg nicht geradeaus, sondern über Bande. Beweisanträge, Widersprüche gegen die Verwertung von Beweisen und Beanstandungen sind dann die Sprache, in der die Verteidigung spricht.
Schweigende Verteidigung birgt deshalb oft Konfliktpotenzial. Ich führe streitige Verteidigung konsequent, wenn die Sache es verlangt. Ebenso führe ich konsensuale Verteidigung, wenn es um Strafmaß und andere Rechtsfolgen geht und eine Verständigung dem Mandanten mehr bringt. Welcher Weg der richtige ist, entscheidet die Akte, nicht meine persönliche Vorliebe.
Kernkompetenz Umfangsverfahren
Mein Kerngebiet sind Umfangsverfahren. Verfahren mit Dutzenden Aktenbänden, Tausenden Seiten Überwachungsprotokollen und Datenträgern, die niemand mehr vollständig liest. Ganz überwiegend sind das Verfahren wegen organisierter Kriminalität und Bandendelikten, dazu große Steuerstrafverfahren und Wirtschaftsstrafverfahren. Was diese Verfahren verbindet, ist die Menge. Wer sie verteidigt, muss den Aktenbestand vollständig durchdringen, auch wenn die Ermittler ihn über Jahre aufgebaut haben.
Organisierte Kriminalität, kriminelle Vereinigungen und Bandendelikte. Kern dieser Verfahren ist § 129 StGB, also Gründung, Mitgliedschaft und Unterstützung einer kriminellen Vereinigung, oft verbunden mit Verstößen gegen das Vereinsgesetz, etwa bei verbotenen Rockerclubs. Ermittelt wird sehr häufig von den örtlichen Staatsanwaltschaften. Zuständig ist dann die Staatsschutzkammer beim Landgericht am Sitz des Oberlandesgerichts. Von ihr gibt es für den ganzen Oberlandesgerichtsbezirk nur eine. Ist dieselbe Handlung zugleich eine Straftat nach dem Betäubungsmittelgesetz, verhandelt stattdessen eine allgemeine große Strafkammer. In Rockerverfahren ist das fast immer so. Am Kern ändert das nichts. Und auch heute wird versucht, § 129 StGB auf Vereinigungen auszudehnen, die mit Schwerkriminalität nichts zu tun haben. Auch solche Verfahren verteidige ich. Dazu kommen Bandendelikte, also Taten, die als Mitglied einer Bande begangen sein sollen, vom bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln bis zum Bandenbetrug. Dieselbe Struktur haben die Verfahren wegen terroristischer Vereinigungen nach §§ 129a, 129b StGB vor den Staatsschutzsenaten der Oberlandesgerichte. Auch sie verteidige ich, und die Datenflut ist dort oft beispiellos. Mandanten, die der Rechtsstaat zum „Feind“ erklärt hat, brauchen starke Verteidigung. Verfahren nach § 129 StGB sind eine Spezialität von mir.
Verteidigung nach § 129 StGB →
Große Steuer- und Wirtschaftsstrafverfahren. Steuerhinterziehung in großem Umfang, Betrug, Untreue und andere Vorwürfe aus dem Unternehmen. In diesen Verfahren entscheiden Buchhaltung, Kontoumsätze und Tausende Belege. Die Verteidigung muss die Zahlen der Ermittler nachrechnen können und darf sich auf deren Auswertung nicht verlassen.
Digitale Beweise und umfangreiche Aktenbestände. Viele Verfahren stehen und fallen heute mit Daten. Protokolle aus der Telekommunikationsüberwachung, Funkzellenabfragen, ausgewertete Telefone und Datensätze aus Kryptohandys. Mich interessiert dabei vor allem, woher ein Beweis stammt, wie er gewonnen wurde und „was er aushält“. In Verfahren mit Dutzenden Aktenbänden wird die Akte nicht mehr gelesen, sondern systematisch erschlossen und seziert. Dafür setze ich eigene Werkzeuge ein, auch Automatisierung und künstliche Intelligenz.
Kryptohandys und digitale Beweise →
Weitere Rechtsgebiete
Betäubungsmittelstrafrecht sowie Gewalt- und Kapitaldelikte. Der Alltag der Strafverteidigung, vom Ermittlungsverfahren bis zur Revision. Ich war schon immer Praktiker und kein Theoretiker. Auch wenn ich in einigen der umfangreichsten und größten Strafverfahren des letzten Jahrzehnts verteidigt habe, verteidige ich immer noch im Bereich der allgemeinen Kriminalität und mache das auch gerne. Denn gerade Strafrecht und Strafverteidigung spielen sich niemals im Elfenbeinturm der Wissenschaft ab, sondern im Gerichtssaal, vom Oberlandesgericht bis zum Strafrichter beim Amtsgericht. Aus diesem Alltag stammt meine Kritik an der Strafbarkeit des Fahrens ohne Fahrschein, die mich seit Beginn meiner Laufbahn begleitet, auch wenn ich schon lange keinen Schwarzfahrer mehr verteidigt habe. Zum Beitrag
Besetzungsrügen am BGH
Anfang 2012 übertrug der Geschäftsverteilungsplan des Bundesgerichtshofs dem Vorsitzenden des 4. Strafsenats zusätzlich den Vorsitz im 2. Strafsenat. Darin lag nach meiner Auffassung ein Verstoß gegen das Recht auf den gesetzlichen Richter aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG. Ich habe die Besetzung des Senats deshalb in laufenden Revisionsverfahren gerügt. Der Spiegel berichtete darüber in Ausgabe 2/2012 unter dem Titel „Der doppelte Richter“. Der Streit führte dazu, dass der 2. Strafsenat in unterschiedlichen Besetzungen gegensätzlich über die eigene Besetzung entschied. Wie es dazu kam, habe ich damals im Arbeitsblog festgehalten.
computerstrafrecht.info
Seit 2011 schreibe ich auf computerstrafrecht.info über das Strafrecht der digitalen Welt. Das Portal wird derzeit zu einem Fachportal für digitale Beweise im Strafverfahren ausgebaut. Die Frage dort lautet nicht, ob Hacking strafbar ist, sondern woher ein digitaler Beweis stammt, wie er gewonnen wurde und was er vor Gericht aushält. Das ist Beweis- und Verfahrensrecht, und es spielt heute in fast jedem Strafverfahren, nicht nur in Steuer- und Wirtschaftsstrafverfahren oder Staatsschutzverfahren eine Rolle.
Werdegang
- Studium der Rechtswissenschaft in Köln, dort studentische und wissenschaftliche Hilfskraft sowie Netzwerkbetreuer am Rechtswissenschaftlichen Seminar
- Rechtsreferendariat am Landgericht Aachen
- Rechtsanwalt seit 2003, seit 2004 in Aachen
- seit 2006 Fachanwalt für Strafrecht
Ämter und Mitgliedschaften
- Stellvertretender Vorsitzender und Geschäftsführer der Strafverteidigervereinigung NRW
- Mitglied des Vorprüfungsausschusses für den Fachanwalt für Strafrecht bei der Rechtsanwaltskammer Köln
- Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Strafrecht im Deutschen Anwaltverein
- 2007 bis 2013 Vorstandsmitglied im Aachener Anwaltverein
Außerhalb des Gerichtssaals
Rechner haben mich nie losgelassen. Was als Netzwerkbetreuung an der Universität begann, ist bis heute geblieben. Programmierung, Internet und künstliche Intelligenz interessieren mich nicht nur beruflich.
Früher habe ich Leistungssport getrieben, American Football in der ersten Bundesliga. Sport gehört bis heute dazu. Ich fahre seit über 35 Jahren Mountainbike, laufe durch die Wälder von Eifel und Hohem Venn und bin begeisterter Taucher. Die Natur und die Unterwasserwelt ist der Ausgleich zu den Tagen im Gerichtssaal.
Sprachen
Deutsch, Englisch, Niederländisch
Veröffentlichungen
Fachaufsatz
- Klein/Koll, Keine unbeschränkte Wiederaufnahme staatsanwaltschaftlich eingestellter Verfahren nach § 154 Abs. 1 StPO, StraFO 2011, 78–81
Stellungnahmen und weitere Beiträge
- Stellungnahme der Strafverteidigervereinigungen zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Rechte von Opfern sexuellen Missbrauchs (StORMG), Berlin, 1. März 2011, Berichterstatter mit Jasper von Schlieffen
- Freiheit und Sicherheit oder Sicherheit statt Freiheit?, AAV-Mitteilungen 1/2007
- Telefonüberwachung bei Verdacht der Geldwäsche. Besprechung zu BGH, Beschluss vom 26.02.2003 – 5 StR 423/02
- Taschengeldanspruch in Untersuchungshaft gegenüber der ARGE
Online
- Die Straftatbestände des Computerstrafrechts, Kommentierung Paragraf für Paragraf auf computerstrafrecht.info
- § 265a StGB – Erschleichen von Leistungen
- Rechtspolitische Beiträge und Entscheidungsanmerkungen, Arbeitsblog und Fachbeiträge für Betroffene unter Veröffentlichungen
Kontakt
Mandate übernehme ich über meine Kanzlei Koll & Tamrzadeh in Aachen. Zum Kontakt