Ein Strafbefehl kommt meist ohne Vorwarnung mit der Post. Wer ihn liegen lässt, ist nach zwei Wochen rechtskräftig verurteilt. Hier erfahren Sie, was Sie jetzt prüfen sollten und welche Folgen drohen.
Das Wichtigste in Kürze
- Ein Strafbefehl ist eine Verurteilung ohne Hauptverhandlung. Er wird rechtskräftig, wenn Sie nicht rechtzeitig Einspruch einlegen.
- Die Einspruchsfrist beträgt zwei Wochen ab Zustellung.
- Der Einspruch muss schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden. Eine Begründung verlangt das Gesetz nicht.
- Nach einem Einspruch kann das Urteil milder, aber auch strenger ausfallen.
- Eine Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen steht im Führungszeugnis. Für Waffenbesitzer wird es schon ab 60 Tagessätzen ernst.
Was ein Strafbefehl ist
Ein Strafbefehl ist eine schriftliche Verurteilung ohne Hauptverhandlung. Die Staatsanwaltschaft beantragt ihn, wenn sie eine Verhandlung nach dem Ergebnis der Ermittlungen nicht für erforderlich hält. Das Gericht muss Sie vorher nicht anhören (§ 407 Abs. 1 und 3 StPO).
Ein Strafbefehl ist nur bei Vergehen möglich (§ 407 Abs. 1 StPO). Folgende Rechtsfolgen darf er festsetzen, allein oder nebeneinander (§ 407 Abs. 2 StPO).
- Geldstrafe, Verwarnung mit Strafvorbehalt, Fahrverbot und Einziehung
- Entziehung der Fahrerlaubnis mit einer Sperre von höchstens zwei Jahren
- ein befristetes Verbot, Tiere zu halten oder zu betreuen
- Absehen von Strafe
Auch eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr ist möglich. Sie muss dann zur Bewährung ausgesetzt werden, und Sie müssen einen Verteidiger haben (§ 407 Abs. 2 Satz 2 StPO). Haben Sie noch keinen, bestellt Ihnen das Gericht einen Pflichtverteidiger (§ 408b StPO).
Wie die Geldstrafe berechnet wird
Eine Geldstrafe besteht aus zwei Zahlen. Die Zahl der Tagessätze bildet die Schwere der Tat ab. Sie liegt zwischen fünf und 360 (§ 40 Abs. 1 StGB). Die Höhe des einzelnen Tagessatzes richtet sich in der Regel nach Ihrem durchschnittlichen Nettoeinkommen pro Tag (§ 40 Abs. 2 StGB). Ein Tagessatz beträgt mindestens einen und höchstens 30.000 Euro.
Fehlen Angaben zu Ihrem Einkommen, darf das Gericht schätzen (§ 40 Abs. 3 StGB). Liegt die Schätzung zu hoch, kann sich ein Einspruch allein gegen die Tagessatzhöhe lohnen.
Gerichte bemessen Geldstrafen in der Praxis fast immer in Zehnerschritten. Das ist wichtig, weil bei 60 und 90 Tagessätzen Grenzen liegen. Ob am Ende 90 oder 100 Tagessätze stehen, entscheidet zum Beispiel über das Führungszeugnis.
Frist und Form des Einspruchs
Gegen den Strafbefehl können Sie innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Einspruch einlegen (§ 410 Abs. 1 StPO). Die Frist beginnt mit der Zustellung, nicht erst an dem Tag, an dem Sie den Brief öffnen.
Der Einspruch geht an das Gericht, das den Strafbefehl erlassen hat. Er muss schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden (§ 410 Abs. 1 StPO).
Eine Begründung schreibt § 410 StPO nicht vor. Ich rate dazu, vor jeder Äußerung die Ermittlungsakte einzusehen.
Der Einspruch kann auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt werden (§ 410 Abs. 2 StPO). Häufig ist die Beschränkung auf die Rechtsfolgen, also auf die Zahl oder die Höhe der Tagessätze. Richtet sich der Einspruch nur gegen die Tagessatzhöhe, kann das Gericht mit Zustimmung aller Beteiligten ohne Hauptverhandlung entscheiden. Es darf dann nicht zu Ihrem Nachteil abweichen (§ 411 Abs. 1 Satz 3 StPO).
Was ohne Einspruch geschieht
Legen Sie nicht rechtzeitig Einspruch ein, steht der Strafbefehl einem rechtskräftigen Urteil gleich (§ 410 Abs. 3 StPO). Die Verurteilung wird in das Bundeszentralregister eingetragen (§ 4 BZRG).
Ins Führungszeugnis kommt eine Geldstrafe von nicht mehr als 90 Tagessätzen nicht. Das gilt aber nur, wenn im Register keine weitere Strafe eingetragen ist (§ 32 Abs. 2 Nr. 5 BZRG). Für bestimmte Sexualdelikte gilt diese Ausnahme nicht (§ 32 Abs. 1 Satz 2 BZRG). Steht die Verurteilung nicht im Führungszeugnis, dürfen Sie sich grundsätzlich als unbestraft bezeichnen (§ 53 BZRG).
Folgen für Jäger und Sportschützen
Wer wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen verurteilt wird, gilt in der Regel als waffenrechtlich unzuverlässig (§ 5 Abs. 2 Nr. 1 WaffG). Dasselbe gilt bei mindestens zwei geringeren Geldstrafen. Bei Straftaten nach dem Waffengesetz oder dem Bundesjagdgesetz kommt es auf Vorsatz nicht an. Die Wirkung dauert fünf Jahre ab Rechtskraft der letzten Verurteilung.
Die Waffenbehörde holt eine unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister ein (§ 5 Abs. 5 Nr. 1 WaffG). Sie sieht also auch Verurteilungen, die nicht im Führungszeugnis stehen. Ein Strafbefehl über 60 Tagessätze kann deshalb Ihre waffenrechtliche Erlaubnis kosten.
Was nach dem Einspruch geschieht
Ist der Einspruch zulässig, setzt das Gericht einen Termin zur Hauptverhandlung an. Einen verspäteten oder sonst unzulässigen Einspruch verwirft es ohne Verhandlung durch Beschluss (§ 411 Abs. 1 StPO).
In der Hauptverhandlung ist das Gericht an den Strafbefehl nicht gebunden, soweit Einspruch eingelegt ist (§ 411 Abs. 4 StPO). Das Urteil kann milder, aber auch strenger ausfallen als der Strafbefehl. Ein Verbot der Schlechterstellung gibt es hier nicht.
Sie müssen nicht selbst erscheinen. Ein Verteidiger mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht kann Sie vertreten (§ 411 Abs. 2 StPO). Erscheinen weder Sie noch ein solcher Verteidiger und ist das Ausbleiben nicht genügend entschuldigt, wird der Einspruch ohne Verhandlung zur Sache verworfen (§ 412 StPO in Verbindung mit § 329 Abs. 1 StPO).
Der Einspruch kann bis zur Verkündung des Urteils im ersten Rechtszug zurückgenommen werden. Nach Beginn der Hauptverhandlung braucht es dafür die Zustimmung der Staatsanwaltschaft (§ 411 Abs. 3 StPO in Verbindung mit § 303 StPO). Das ist wichtig, wenn sich in der Verhandlung eine höhere Strafe abzeichnet.
Wenn die Frist versäumt ist
Wer ohne eigenes Verschulden verhindert war, die Frist einzuhalten, erhält auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 44 StPO). Der Antrag muss binnen einer Woche nach Wegfall des Hindernisses gestellt werden (§ 45 Abs. 1 StPO). Die Gründe sind glaubhaft zu machen, und der Einspruch ist innerhalb dieser Woche nachzuholen (§ 45 Abs. 2 StPO).
Was Sie jetzt tun sollten
- Notieren Sie das Zustelldatum und berechnen Sie die zwei Wochen.
- Schicken Sie mir den Strafbefehl als Scan oder Foto, auch den Umschlag.
Ich prüfe die Frist, sehe die Akte ein und sage Ihnen, ob sich ein Einspruch lohnt. Wenn es eilt, lege ich den Einspruch fristwahrend ein. Rufen Sie an unter 0241 568 44 900 oder schreiben Sie mir.
Häufige Fragen
Wie lange habe ich Zeit für den Einspruch?
Zwei Wochen ab Zustellung des Strafbefehls (§ 410 Abs. 1 StPO). Danach steht er einem rechtskräftigen Urteil gleich (§ 410 Abs. 3 StPO).
Kann die Strafe nach einem Einspruch höher werden?
Ja, das Gericht ist in der Hauptverhandlung nicht an den Strafbefehl gebunden (§ 411 Abs. 4 StPO).
Muss ich zur Verhandlung selbst kommen?
Nein, ein Verteidiger mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht kann Sie vertreten (§ 411 Abs. 2 StPO). Erscheint niemand und fehlt eine genügende Entschuldigung, wird der Einspruch verworfen (§ 412 StPO).
Steht ein Strafbefehl im Führungszeugnis?
Eine Geldstrafe bis 90 Tagessätze nicht, wenn keine weitere Strafe im Register steht (§ 32 Abs. 2 Nr. 5 BZRG). Im Bundeszentralregister wird die Verurteilung trotzdem eingetragen (§ 4 BZRG).
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