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Fahren ohne Fahrschein bleibt Straftat – ein Versagen mit Ansage

Am 16. April 2026 hat der Deutsche Bundestag zwei Gesetzentwürfe abgelehnt, mit denen das Fahren ohne Fahrschein aus dem Strafgesetzbuch gestrichen werden sollte. Der eine kam von Bündnis 90/Die Grünen (BT-Drucksache 21/2722), der andere von der Linken (BT-Drucksache 21/1757). Dafür stimmten nur die beiden Antragsteller. Dagegen stimmten CDU/CSU, AfD und die SPD (Deutscher Bundestag, Textarchiv). § 265a StGB bleibt, wie er ist. Wer ohne Ticket Bus fährt, begeht weiter eine Straftat, und wer die Geldstrafe nicht bezahlen kann, geht weiter ins Gefängnis.

Ich halte das für einen Fehler. Nicht erst seit gestern.

Woher ich das Thema kenne

Als ich angefangen habe zu verteidigen, gehörten suchtkranke Mandanten zu meinem Alltag. Menschen, die von Betäubungsmitteln abhängig waren, kein Geld hatten und trotzdem unterwegs sein mussten. Sie fuhren ohne Fahrschein, wurden kontrolliert und bekamen Strafbefehle. Bezahlen konnten sie die Geldstrafen nicht. Am Ende stand die Ersatzfreiheitsstrafe. Ein Bagatelldelikt, das sich Monat für Monat wiederholte und Menschen ins Gefängnis brachte, die dort nichts zu suchen hatten.

Solche Verfahren verteidige ich schon lange nicht mehr. Meine Arbeit sind heute Großverfahren, Umfangsverfahren und Verfahren aus dem Bereich der organisierten Kriminalität und des Staatsschutzes. An meiner Überzeugung hat das nichts geändert. Die Kritik an dieser Vorschrift steht seit Jahren in meiner Kommentierung zu § 265a StGB, die ich als Archiv stehen lasse. Dort habe ich vorgerechnet, dass es den Steuerzahler billiger käme, einen Menschen sein ganzes Leben lang ohne Fahrschein fahren zu lassen, als ihn dafür ins Gefängnis zu schicken. Diese wirtschaftliche Unsinnigkeit hat mich von Anfang an überzeugt, und sie ist der Grund, warum mich das Thema ein Berufsleben lang begleitet.

Die Rechnung ist heute noch schlechter

In meiner alten Kommentierung habe ich mit rund 100 Euro pro Hafttag und einer Monatskarte für 50 Euro gerechnet. Sechs Monate Haft kosteten danach 18.000 Euro, genug für 30 Jahre Monatskarte. Heute sieht die Rechnung so aus. Ein Gefangener hat das Land Nordrhein-Westfalen im Jahr 2021 im Schnitt 178,91 Euro pro Tag gekostet (Ruhr Nachrichten vom 25.08.2022). Das Deutschlandticket kostet seit Januar 2026 bundesweit 63 Euro im Monat, das Deutschlandticket Sozial in Nordrhein-Westfalen 53 Euro (WestfalenTarif).

Kommentierung 2016Heute
Kosten eines Hafttagsrund 100 Euro178,91 Euro (NRW 2021)
Sechs Monate Haft (180 Tage)18.000 Eurorund 32.200 Euro
Monatsticketrund 50 Euro63 Euro, als Sozialticket 53 Euro
So lange hätte man dafür fahren können30 Jahremehr als 42 Jahre, mit Sozialticket mehr als 50 Jahre

Die Haft ist um fast 80 Prozent teurer geworden, das Ticket um ein Viertel, das Sozialticket kaum. Die Schere geht immer weiter auf. Und darin sind Polizei, Staatsanwaltschaft und Gericht noch gar nicht eingerechnet.

Fairerweise gehört eine Änderung dazu. Seit dem 1. Februar 2024 entspricht nach § 43 StGB ein Tag Ersatzfreiheitsstrafe zwei Tagessätzen, vorher war es einer. Wer 2016 für eine Geldstrafe von 180 Tagessätzen 180 Tage in Haft saß, sitzt heute 90 Tage. Das kostet in Nordrhein-Westfalen rund 16.100 Euro und damit etwas weniger als die 18.000 Euro, mit denen ich 2016 gerechnet habe. Dafür könnte man immer noch mehr als 21 Jahre mit dem Deutschlandticket fahren oder mehr als 25 Jahre mit dem Sozialticket. Die Rechnung verschiebt sich also. An ihrem Ergebnis ändert das nichts. Die Haft ist kürzer geworden. Sinnvoller ist sie nicht geworden.

Ein sozialer Rechtsstaat, der das Fahren nicht sichert

Das Grundgesetz beschreibt die Bundesrepublik als demokratischen und sozialen Bundesstaat (Art. 20 Abs. 1 GG) und verpflichtet die Länder auf die Grundsätze des sozialen Rechtsstaates (Art. 28 Abs. 1 GG). Das Bundesverfassungsgericht hat daraus ein Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums abgeleitet. Es sichert jedem Hilfebedürftigen nicht nur die physische Existenz, sondern auch „ein Mindestmaß an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben“ (BVerfG, Urteil vom 09.02.2010 – 1 BvL 1/09). Wer nicht zum Arzt, zum Amt, zur Arbeit oder zu seiner Familie fahren kann, nimmt an diesem Leben nicht teil. Mobilität gehört für mich deshalb zum Kern dieser Teilhabe, auch für den Armen und den Leistungsschwachen.

Trotzdem gibt es keinen Automatismus. Wer Grundsicherung bezieht, erhält keinen Fahrschein, sondern einen Anteil im Regelbedarf. Für Alleinstehende sind dafür 2026 rund 50 Euro im Monat vorgesehen (buergergeld.org). Das reicht weder für das Deutschlandticket noch für das Sozialticket, das es in Nordrhein-Westfalen zudem nur dort gibt, wo Kreise und Kommunen es einführen. Wir haben also Systeme der sozialen Sicherung, die das Existenzminimum garantieren sollen, aber nicht dafür sorgen, dass gerade die wirtschaftlich Schwächsten einen Fahrschein haben. Fahren sie ohne, werden sie angeklagt und verurteilt. Können sie die Geldstrafe nicht bezahlen, und das können sie in aller Regel nicht, bezahlt dieselbe Gesellschaft, die für ihr Existenzminimum ohnehin einstehen muss, auch noch ihre Haft. Teurer und unsinniger lässt sich ein Problem kaum verwalten.

Parken ohne Parkschein ist eine Ordnungswidrigkeit

Wer sein Auto ohne Parkschein abstellt, nimmt ebenfalls eine öffentliche Leistung in Anspruch, ohne dafür zu bezahlen. Das ist nach § 13 Abs. 1 in Verbindung mit § 49 Abs. 1 Nr. 13 StVO eine Ordnungswidrigkeit. Es gibt ein Verwarnungsgeld, keine Strafanzeige, keinen Strafbefehl und keine Ersatzfreiheitsstrafe. Das ist folgerichtig geregelt. Nicht folgerichtig ist, dass derjenige, der sich weder Auto noch Fahrschein leisten kann und ohne Ticket in den Bus steigt, dafür vor dem Strafrichter steht. Der Autofahrer zahlt ein Knöllchen. Der Arme landet im Gefängnis, wenn er die Geldstrafe nicht zahlen kann. Diese Diskrepanz kann niemand nachvollziehbar erklären.

Zahlt der Autofahrer nicht, droht zwar auch ihm am Ende Haft, die Erzwingungshaft. Mit der Ersatzfreiheitsstrafe hat sie aber wenig gemein.

Kurz erklärt. Erzwingungshaft ist keine Ersatzfreiheitsstrafe

Erzwingungshaft gibt es bei Bußgeldern, etwa für das Falschparken. Das Gericht kann sie anordnen, wenn jemand eine Geldbuße nicht zahlt (§ 96 OWiG). Sie ist keine Strafe, sondern ein Druckmittel gegen Menschen, die zahlen könnten, aber nicht wollen. Wer nicht zahlen kann, ist geschützt. Erzwingungshaft ist nur zulässig, wenn der Betroffene seine Zahlungsunfähigkeit nicht dargelegt hat und auch sonst nichts darauf hindeutet. Ergibt sich, dass ihm die sofortige Zahlung nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen nicht zuzumuten ist, bewilligt das Gericht Raten oder Aufschub. Eine schon angeordnete Erzwingungshaft wird dann aufgehoben.

Ersatzfreiheitsstrafe gibt es bei Geldstrafen, etwa für das Fahren ohne Fahrschein. Sie tritt an die Stelle einer Geldstrafe, die nicht eingetrieben werden kann (§ 43 StGB). Sie ist Strafe und trifft gerade den, der nicht zahlen kann. Wer mittellos ist, kann sie nicht dadurch abwenden, dass er seine Armut nachweist. Möglich sind Ratenzahlung und freie Arbeit statt Haft. Gerade Suchtkranke sind aber oft weder zum einen noch zum anderen in der Lage. Das Gericht kann zwar anordnen, dass die Vollstreckung unterbleibt, wenn sie eine unbillige Härte wäre (§ 459f StPO). Wegen bloßer Mittellosigkeit geschieht das aber praktisch nie.

Überspitzt gesagt. Beim Falschparker schützt das Gesetz den, der nicht zahlen kann. Beim Fahren ohne Fahrschein schickt es genau diesen Menschen sehenden Auges ins Gefängnis.

Eine juristische Krücke

Dass schlichtes Einsteigen überhaupt strafbar ist, verdankt sich einer Auslegung. Das Gesetz verlangt, dass die Beförderung „erschlichen“ wird. Das Wort beschreibt ein heimliches, täuschendes Vorgehen. Wer in einen Zug einsteigt, täuscht niemanden. Der Bundesgerichtshof hat 2009 trotzdem entschieden, dass bereits erschleicht, wer ein Verkehrsmittel unberechtigt benutzt und sich dabei „allgemein mit dem Anschein umgibt“, er erfülle die Beförderungsbedingungen (BGH, Beschluss vom 08.01.2009 – 4 StR 117/08). Der Anschein entsteht dabei durch nichts anderes als das Einsteigen selbst. Die Täuschung wird unterstellt, damit das Einsteigen strafbar wird. Erst über diese juristische Krücke kommen die Betroffenen überhaupt in die Strafbarkeit. Wer das Fahren ohne Fahrschein bestrafen will, sollte es wenigstens klar ins Gesetz schreiben, statt sich auf eine Fiktion zu verlassen.

Was die Strafverteidigervereinigungen seit Jahren fordern

Ich engagiere mich rechtspolitisch in der Strafverteidigervereinigung NRW, deren stellvertretender Vorsitzender und Geschäftsführer ich bin. Die Strafverteidigervereinigungen haben ihre Position zum Gesetz über die Ersatzfreiheitsstrafe im September 2022 unmissverständlich formuliert. Es sei „dringend angezeigt, die Beförderungserschleichung in der Form des Fahrens ohne Fahrschein vollständig zu entkriminalisieren“. Rund einem Viertel aller Ersatzfreiheitsstrafen liegt danach eine Verurteilung nach § 265a StGB zugrunde. Dass Menschen eine Freiheitsstrafe verbüßen, weil sie aus Armut, Krankheit oder Betäubungsmittelabhängigkeit eine Geldstrafe nicht zahlen können, nennt die Stellungnahme einen andauernden justizpolitischen Skandal (Stellungnahme der Strafverteidigervereinigungen vom 02.09.2022). Sie schildert den Fall eines schwer betäubungsmittelabhängigen Mannes ohne Einkommen, der wegen Fahrens ohne Fahrschein durch vier Strafbefehle zu Geldstrafen von insgesamt 30.600 Euro verurteilt worden war. So sehen diese Verfahren aus.

Die Strafverteidigervereinigungen stehen damit nicht allein. In der Anhörung des Rechtsausschusses im Juni 2023 hat sich die Mehrheit der Sachverständigen für eine Entkriminalisierung ausgesprochen, darunter ein Richter am Bundesgerichtshof, der Deutsche Anwaltverein und der Republikanische Anwältinnen- und Anwälteverein (Deutscher Bundestag, Anhörung vom 19.06.2023).

Ein Versagen mit vielen Vätern

Man kann der Union vorwerfen, dass sie falschliegt. Man kann ihr nicht vorwerfen, dass sie unehrlich ist. Ihre rechtspolitische Sprecherin hat im April 2026 gesagt, Schwarzfahren sei „keineswegs eine Lappalie, sondern eine klare Straftat“ (LTO vom 07.04.2026). Das ist eine Position. Ich teile sie nicht, aber sie ist klar.

Schwerer wiegt das Versagen derer, die den Schutz der Schwachen zu ihrem Selbstverständnis zählen. Die SPD-Bundestagsfraktion hat im Oktober 2023 in einem Positionspapier die Streichung des § 265a StGB gefordert und den damaligen Justizminister aufgefordert, noch im zweiten Halbjahr 2023 ein entsprechendes Gesetz vorzulegen (SPD-Bundestagsfraktion, Positionspapier vom 17.10.2023). Im November 2025 erklärte ihr Justiziar Johannes Fechner im Plenum, es gebe in unserer Rechtsordnung an keiner anderen Stelle die Situation, dass ein Verstoß gegen zivilrechtliche Pflichten mit einer Strafe, am Ende gar mit Haft belegt werde. Im April 2026 sagte die SPD-Bundesjustizministerin Stefanie Hubig, aus ihrer Sicht sprächen gute Gründe für eine Entkriminalisierung, und fragte, ob Menschen, die sich keinen Fahrschein leisten können und mit einer Ersatzfreiheitsstrafe im Gefängnis landen, wirklich dorthin gehören (LTO, a. a. O.). Wenige Tage später stimmte ihre Fraktion gegen zwei Gesetzentwürfe, die genau das umgesetzt hätten. Koalitionsdisziplin ist eine Erklärung. Eine Rechtfertigung ist sie nicht.

Auch die Grünen müssen sich fragen lassen, warum sie die Streichung erst in der Opposition beantragen. Von 2021 bis 2025 saßen sie in einer Regierung, deren Justizminister im November 2023 selbst Eckpunkte vorgelegt hatte, nach denen das Fahren ohne Fahrschein nur noch eine Ordnungswidrigkeit sein sollte. SPD und Grüne unterstützten das im Grundsatz. Einen Gesetzentwurf brachte die FDP-Fraktion erst im Dezember 2024 ein, nach dem Bruch der Koalition, als er keine Chance mehr hatte (BT-Drucksache 20/14257). Drei Jahre lang hatten die Befürworter eine Mehrheit im Bundestag. Genutzt hat sie niemand.

Konsequent geblieben ist in dieser Frage allein die Linke, die das Thema in zwei Wahlperioden auf die Tagesordnung gesetzt hat. Durchsetzen konnte sie es nicht.

Wer den Preis zahlt

Den Preis zahlen weiter die, die ihn am wenigsten tragen können. Suchtkranke, Wohnungslose, Menschen ohne Einkommen. Sie haben keine Lobby und meist auch keinen Verteidiger, weil die Verfahren im schriftlichen Strafbefehlsverfahren enden. Seit Jahren kaufen private Initiativen wie der Freiheitsfonds Menschen aus der Haft frei, die wegen Fahrens ohne Fahrschein einsitzen, am 1. September 2025 allein 101 Menschen auf einen Schlag (LTO, a. a. O.). Dass Bürger mit Spenden reparieren, was der Gesetzgeber nicht reparieren will, sagt alles über den Zustand dieser Vorschrift.

§ 265a StGB stammt aus dem Jahr 1935. Er wurde für den Missbrauch von Münzfernsprechern geschaffen. Heute trifft er vor allem die Armen. Ich habe diese Vorschrift kritisiert, als ich die Betroffenen noch selbst verteidigt habe. Ich kritisiere sie heute, wo ich andere Verfahren führe. Manche Überzeugungen begleiten einen durch das ganze Berufsleben. Diese gehört dazu.

Die aktuelle Kommentierung der Vorschrift steht unter § 265a StGB – Erschleichen von Leistungen. Stand September 2026.