Es klingelt früh am Morgen, vor der Tür stehen Polizeibeamte mit einem Durchsuchungsbeschluss. In dieser Lage machen viele Menschen Fehler, die sich später kaum noch korrigieren lassen. Hier erfahren Sie, was die Beamten dürfen, welche Rechte Sie haben und wie Sie sich richtig verhalten.
Das Wichtigste in Kürze
- Eine Durchsuchung ordnet in der Regel ein Richter an. Staatsanwaltschaft und Polizei dürfen das nur bei Gefahr im Verzug (§ 105 Abs. 1 StPO).
- Sie dürfen dabei sein und nach dem Ende eine schriftliche Mitteilung und ein Verzeichnis verlangen (§ 106, § 107 StPO).
- Sagen Sie nichts zur Sache und geben Sie nichts freiwillig heraus (§ 136 Abs. 1, § 94 Abs. 2 StPO).
- Widersprechen Sie jeder Sicherstellung ausdrücklich (§ 98 Abs. 2 StPO).
- Rufen Sie sofort einen Verteidiger an (§ 137 Abs. 1 StPO).
- Wehren Sie sich nicht körperlich. Das ist strafbar (§ 113 StGB).
Wann darf durchsucht werden
Beim Verdächtigen dürfen Wohnung, Räume, Person und Sachen durchsucht werden, wenn zu vermuten ist, dass man Beweismittel findet (§ 102 StPO). Ein Verdacht genügt.
Bei anderen Personen, etwa Mitbewohnern oder dem Arbeitgeber, müssen Tatsachen darauf schließen lassen, dass sich das Gesuchte gerade dort befindet (§ 103 Abs. 1 StPO).
Zwischen 21 und 6 Uhr ist eine Wohnungsdurchsuchung nur ausnahmsweise erlaubt, etwa bei Gefahr im Verzug (§ 104 StPO).
Richterlicher Beschluss oder Gefahr im Verzug
Durchsuchungen ordnet grundsätzlich der Richter an. Nur bei Gefahr im Verzug dürfen auch die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen entscheiden (§ 105 Abs. 1 StPO). Die richterliche Anordnung ist die Regel, die nichtrichterliche die Ausnahme. Gefahr im Verzug muss mit Tatsachen aus dem Einzelfall begründet werden (BVerfG, Urteil vom 20. Februar 2001 – 2 BvR 1444/00).
Lassen Sie sich den Beschluss zeigen und bitten Sie um eine Kopie. Die Entscheidung muss Ihnen bekanntgegeben werden (§ 35 Abs. 2 StPO). Gibt es keinen Beschluss, fragen Sie, wer die Durchsuchung angeordnet hat.
Ihre Rechte während der Durchsuchung
- Sie dürfen dabei sein. Sind Sie abwesend, wird nach Möglichkeit ein Angehöriger, Hausgenosse oder Nachbar hinzugezogen (§ 106 Abs. 1 StPO).
- Ist weder Richter noch Staatsanwalt anwesend, sind nach Möglichkeit ein Gemeindebeamter oder zwei Gemeindemitglieder als Zeugen hinzuzuziehen, keine Polizeibeamten (§ 105 Abs. 2 StPO).
- Wird bei Ihnen als unverdächtiger Dritter durchsucht, muss man Ihnen den Zweck vor Beginn nennen (§ 106 Abs. 2 StPO).
- Danach können Sie eine schriftliche Mitteilung über Grund und Tatvorwurf verlangen, dazu ein Verzeichnis der mitgenommenen Gegenstände (§ 107 StPO).
Papiere, Handy und Datenträger
Ihre Papiere darf die Staatsanwaltschaft durchsehen, die Polizei nur auf deren Anordnung. Sonst brauchen die Beamten Ihre Genehmigung. Ohne Genehmigung müssen sie die Papiere in einem Umschlag versiegeln, und zwar in Ihrer Gegenwart (§ 110 Abs. 1 und 2 StPO). Geben Sie diese Genehmigung nicht. Dasselbe gilt für Computer, Handys und andere Speichermedien. Die Durchsicht darf sich auch auf verbundene Speicher wie eine Cloud erstrecken, wenn sonst der Verlust der Daten droht (§ 110 Abs. 3 StPO).
Ihr Passwort oder Ihre PIN müssen Sie nicht nennen. Sie müssen sich nicht zur Sache äußern (§ 136 Abs. 1 Satz 2 StPO). Die Selbstbelastungsfreiheit schützt vor aktiver Mitwirkung an der eigenen Überführung, nicht aber vor dem Dulden von Ermittlungsmaßnahmen (BGH, Beschluss vom 13. März 2025 – 2 StR 232/24). Deshalb darf die Polizei Ihren Finger zwangsweise auf den Sensor legen, um das Handy zu entsperren. Das gilt jedenfalls dann, wenn der richterliche Beschluss gerade auch auf das Auffinden von Mobiltelefonen zielt und der Zugriff verhältnismäßig ist (§ 81b Abs. 1 StPO).
Beschlagnahme, Widerspruch und Zufallsfunde
Beweismittel werden sichergestellt. Geben Sie sie nicht freiwillig heraus, bedarf es einer Beschlagnahme (§ 94 Abs. 2 StPO). Diese ordnet grundsätzlich das Gericht an, bei Gefahr im Verzug auch Staatsanwaltschaft und Polizei (§ 98 Abs. 1 StPO). Darin liegt der Grund für meinen wichtigsten Rat. Geben Sie nichts freiwillig heraus und widersprechen Sie ausdrücklich. Dann soll der Beamte binnen drei Tagen die gerichtliche Bestätigung beantragen. Sie selbst können jederzeit eine gerichtliche Entscheidung beantragen (§ 98 Abs. 2 StPO).
Findet die Polizei Gegenstände, die mit dem Vorwurf nichts zu tun haben, aber auf eine andere Straftat hindeuten, nimmt sie diese einstweilen in Beschlag (§ 108 Abs. 1 StPO). Auch hier gilt Widerspruch.
Der Verkehr mit Ihrem Verteidiger ist frei (§ 148 Abs. 1 StPO). Kennzeichnen Sie solche Unterlagen deutlich als Verteidigerpost und weisen Sie die Beamten darauf hin (§ 97 Abs. 1 StPO).
Gerichtliche Überprüfung
Gegen einen richterlichen Durchsuchungsbeschluss ist die Beschwerde möglich (§ 304 Abs. 1 StPO). Sie ist nicht deshalb unzulässig, weil die Durchsuchung schon vorbei ist (BVerfG, Beschluss vom 30. April 1997 – 2 BvR 817/90). Hat die Polizei ohne Richter gehandelt, prüft ein Gericht auf Antrag uneingeschränkt, ob Gefahr im Verzug vorlag (BVerfG, Urteil vom 20. Februar 2001 – 2 BvR 1444/00). Ob sich ein solcher Schritt lohnt, entscheide ich mit Ihnen nach Einsicht in die Akte (§ 147 StPO).
Checkliste für den Ernstfall
- Bleiben Sie ruhig und leisten Sie keinen Widerstand. Ob die Durchsuchung rechtmäßig war, klärt später ein Gericht (§ 113 StGB).
- Lassen Sie sich den Beschluss zeigen und bitten Sie um eine Kopie (§ 35 Abs. 2 StPO).
- Rufen Sie sofort Ihren Verteidiger an (§ 137 Abs. 1 StPO).
- Sagen Sie nichts zur Sache (§ 136 Abs. 1 Satz 2 StPO).
- Keine Gespräche nebenbei. Auch eine freundliche Bemerkung kann später in einem Vermerk stehen.
- Geben Sie nichts freiwillig heraus (§ 94 Abs. 2 StPO).
- Nennen Sie keine Passwörter und genehmigen Sie keine Durchsicht (§ 110 Abs. 2 StPO).
- Unterschreiben Sie nichts.
- Lassen Sie Ihren Widerspruch gegen jede Sicherstellung ins Protokoll aufnehmen (§ 98 Abs. 2 StPO).
- Verlangen Sie die schriftliche Mitteilung und das Verzeichnis (§ 107 StPO).
Rufen Sie mich an
Am besten noch während die Beamten im Haus sind. Sie erreichen mich unter 0241 568 44 900. Nach der Durchsuchung beantrage ich Akteneinsicht und wir besprechen in Ruhe, wie es weitergeht. Bis dahin gilt Schweigen. Sie können mir auch über das Kontaktformular schreiben.
Häufige Fragen
Muss ich die Polizei in die Wohnung lassen?
Liegt ein Beschluss vor oder Gefahr im Verzug, dürfen die Beamten durchsuchen (§ 105 Abs. 1 StPO). Körperlicher Widerstand ist strafbar (§ 113 StGB). Ihr Protest gehört ins Protokoll und später vor Gericht.
Muss ich mein Handy-Passwort nennen?
Nein, zu aktiver Mitwirkung an der eigenen Überführung sind Sie nicht verpflichtet (BGH, Beschluss vom 13. März 2025 – 2 StR 232/24). Das zwangsweise Auflegen Ihres Fingers auf den Sensor kann dagegen zulässig sein (§ 81b Abs. 1 StPO).
Darf die Polizei Dinge mitnehmen, die mit dem Vorwurf nichts zu tun haben?
Gegenstände, die auf eine andere Straftat hindeuten, werden einstweilen in Beschlag genommen (§ 108 Abs. 1 StPO). Widersprechen Sie auch dem (§ 98 Abs. 2 StPO).
Kann ich mich noch wehren, wenn die Durchsuchung vorbei ist?
Ja, die Beschwerde ist auch nach dem Vollzug möglich (BVerfG, Beschluss vom 30. April 1997 – 2 BvR 817/90). Rechtsbehelf ist die Beschwerde (§ 304 Abs. 1 StPO).
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