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Kryptohandys und digitale Beweise (EncroChat, SkyECC, ANOM)

Wer in einem Verfahren mit Kryptohandy-Daten beschuldigt wird, sieht sich meist Chatprotokollen gegenüber, die eindeutig wirken. Ob sie es sind, zeigt sich erst bei genauer Prüfung. Hier lesen Sie, was die Rechtsprechung zur Verwertbarkeit sagt und wo die Verteidigung ansetzt.

Das Wichtigste in Kürze

  • EncroChat, SkyECC und ANOM waren verschlüsselte Kommunikationsdienste. Ausländische Behörden haben ihre Daten abgefangen und an die deutsche Justiz weitergegeben.
  • Der BGH hält EncroChat-Daten seit 2022 für verwertbar, wenn sie der Aufklärung schwerer Straftaten dienen. Für ANOM und SkyECC hat er 2025 entsprechend entschieden.
  • Der EuGH hat 2024 Regeln für die Übermittlung aufgestellt und verlangt, dass Sie zu den Beweisen Stellung nehmen können.
  • Auch nach dem Konsumcannabisgesetz hat der BGH EncroChat-Daten in einem Altfall des Cannabishandels für verwertbar gehalten.
  • Entscheidend ist deshalb oft, woher ein Beweis stammt, wie er gewonnen wurde und was er aushält.

Was diese Daten sind

Nach den Feststellungen des BGH konnte man mit EncroChat-Geräten weder telefonieren noch das Internet nutzen, sondern nur Nachrichten versenden, Notizen anlegen und Sprachnachrichten austauschen, und zwar nur mit anderen EncroChat-Nutzern. Französische Behörden griffen mit richterlicher Genehmigung auf den Server in Roubaix zu und überwachten ab dem 1. April 2020 die Kommunikation. Die Daten mit Deutschlandbezug gelangten über eine Europäische Ermittlungsanordnung der Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main vom 2. Juni 2020 nach Deutschland.

SkyECC war nach der Beschreibung des BGH ein Ende-zu-Ende verschlüsseltes System mit Chat, Sprachnachrichten, Anrufen und Selbstlöschung, dessen Server in Frankreich stand. ANOM waren Geräte, die das FBI selbst entwickelt und an kriminelle Organisationen verkauft hatte. Das FBI verfügte ohne Wissen der Nutzer über die Codes, um jede Nachricht zu entschlüsseln.

Was der BGH 2022 zu EncroChat entschieden hat

Mit Beschluss vom 2. März 2022 (5 StR 457/21) hat der BGH entschieden, dass die von Frankreich übermittelten EncroChat-Daten als Beweismittel verwertbar sind, wenn sie der Aufklärung schwerer Straftaten dienen. Rechtsgrundlage ist § 261 StPO. Weil die Verwertung in das Fernmeldegeheimnis eingreifen kann, hat der BGH die Grenze an der Online-Durchsuchung ausgerichtet. Die Daten durften danach nur zur Aufklärung solcher Taten verwendet werden, derentwegen eine Online-Durchsuchung nach § 100b StPO hätte angeordnet werden können. Ob ein Verwertungsverbot besteht, richtet sich ausschließlich nach deutschem Recht.

Was der EuGH 2024 verlangt

Das Landgericht Berlin hat dem EuGH Fragen zur Richtlinie über die Europäische Ermittlungsanordnung vorgelegt. Mit Urteil vom 30. April 2024 (C-670/22) hat der EuGH entschieden, dass eine solche Anordnung auch ein Staatsanwalt erlassen kann. Sie unterliegt denselben materiellen Voraussetzungen wie die Übermittlung ähnlicher Beweise in einem rein innerstaatlichen Fall. Ein Gericht muss die Wahrung der Grundrechte überprüfen können. Der Mitgliedstaat, in dem sich die überwachte Person befindet, ist von einer solchen Überwachung zu unterrichten. Und das Strafgericht muss Beweismittel unberücksichtigt lassen, wenn die betroffene Person nicht in der Lage ist, zu ihnen Stellung zu nehmen, und die Beweise die Würdigung der Tatsachen maßgeblich beeinflussen können.

Was das Bundesverfassungsgericht 2024 entschieden hat

Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsbeschwerde gegen die Grundsatzentscheidung des BGH mit Beschluss vom 1. November 2024 (2 BvR 684/22) nicht zur Entscheidung angenommen. Sie genügte nicht den Darlegungsanforderungen. Die Kammer hat es als verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden angesehen, dass der BGH die Online-Durchsuchung nach § 100b StPO als innerstaatliche Vergleichsmaßnahme heranzieht.

ANOM, SkyECC und Cannabis vor dem BGH (2025)

  • ANOM. Mit Urteil vom 9. Januar 2025 (1 StR 54/24) hat der BGH entschieden, dass die von den USA übermittelten ANOM-Daten verwertbar sind, wenn sie der Aufklärung schwerer Straftaten dienen.
  • SkyECC. Mit Beschluss vom 9. Januar 2025 (1 StR 142/24) hat der BGH eine Rüge gegen die Verwertung von SkyECC-Daten als unzulässig verworfen und ausgeführt, sie wäre auch unbegründet. Wegen des ähnlichen Verfahrensablaufs gelten die Maßstäbe der EncroChat-Entscheidung.
  • Cannabis. Mit Urteil vom 30. Januar 2025 (5 StR 528/24) hat der BGH einen Freispruch aufgehoben, den ein Landgericht auf die Unverwertbarkeit von EncroChat-Daten bei Cannabishandel gestützt hatte. Maßgeblich sei die Rechtmäßigkeit der Datenübermittlung nach dem Rechtszustand bei Datenanforderung im Jahr 2020. Nach dem EuGH-Urteil sei die Verhältnismäßigkeitsprüfung bereits bei der Beweisübermittlung vorzunehmen.

Worauf es in der Verteidigung ankommt

Die Verwertbarkeit ist höchstrichterlich weitgehend geklärt. Das heißt nicht, dass jeder Chat beweist, was die Anklage behauptet. Ich prüfe in jedem Verfahren unter anderem diese Punkte.

  • Herkunft und Übermittlungsweg. Welche Behörde hat die Daten erhoben, auf welcher Grundlage kamen sie nach Deutschland, und welcher Tatvorwurf lag der Anforderung zugrunde.
  • Integrität. Lässt sich nachvollziehen, dass die Daten zwischen Erhebung und Hauptverhandlung unverändert geblieben sind.
  • Zuordnung zum Nutzer. Ein Benutzername ist noch keine Person. Wer hat das Gerät zu welcher Zeit genutzt, und worauf stützt sich die Zuordnung.
  • Vollständigkeit. Liegen ganze Chatverläufe vor oder nur Auszüge, und fehlen Nachrichten, die den Sinn verändern.
  • Übersetzung. Viele Chats sind in anderen Sprachen oder in Szenesprache verfasst. Wer hat übersetzt, und ist die Übersetzung tragfähig.
  • Akteneinsicht in die Rohdaten. Nach § 147 Abs. 1 StPO darf der Verteidiger die Akten einsehen und amtlich verwahrte Beweisstücke besichtigen. Der EuGH verlangt, dass Sie zu den Beweisen Stellung nehmen können.

Wie viel die eigene Einlassung wiegt, zeigt der Fall, den das Bundesverfassungsgericht zu entscheiden hatte. Dort hatte der Angeklagte die Nutzung des Geräts unter dem Benutzernamen in der Hauptverhandlung eingeräumt. Deshalb gilt für mich „Schweigende Verteidigung bedingt immer Akteneinsicht“.

Was ich für Sie tue

Ich bin seit 2003 Rechtsanwalt, seit 2004 in Aachen und seit 2006 Fachanwalt für Strafrecht. Ich verteidige ausschließlich in Strafsachen und stehe fast täglich im Gerichtssaal. Digitale Beweise und Umfangsverfahren gehören zu meinen Schwerpunkten. Dazu zählen Telekommunikationsüberwachung, Funkzellenabfragen, ausgewertete Telefone und Datensätze aus Kryptohandys.

Technik begleitet mich seit dem Studium. Ich war Netzwerkbetreuer am Rechtswissenschaftlichen Seminar in Köln und betreibe computerstrafrecht.info. Ich lese deshalb nicht nur die Auswertungsberichte der Polizei, sondern frage, woher ein Beweis stammt, wie er gewonnen wurde und was er aushält.

  • Ich erschließe Akten mit Dutzenden Bänden systematisch und mit eigenen Werkzeugen.
  • Ich prüfe die Übermittlungsakten und die Zuordnung jeder Nachricht, auf die sich die Anklage stützt.
  • Ich beantrage Einsicht in die Rohdaten, wo die Aufbereitung Fragen offenlässt.
  • Ich habe in über 1.000 Verfahren verteidigt, mit bis zu 245 Verhandlungstagen in einem einzigen Verfahren.

Ich verteidige streitig, wenn es nötig ist, und suche eine Verständigung über die Rechtsfolgen, wenn Ihnen das mehr bringt. Ich bin stellvertretender Vorsitzender und Geschäftsführer der Strafverteidigervereinigung NRW.

Haben Sie eine Vorladung erhalten, gab es eine Durchsuchung oder werden Ihnen Chats aus EncroChat, SkyECC oder ANOM vorgehalten, dann äußern Sie sich zunächst nicht zur Sache. Das Gesetz stellt es Ihnen frei (§ 136 Abs. 1 Satz 2 StPO). Nehmen Sie Kontakt mit mir auf, telefonisch oder über das Kontaktformular, und wir sehen uns die Daten gemeinsam an.

Häufige Fragen

Sind EncroChat-Daten vor deutschen Gerichten verwertbar?

Nach der Rechtsprechung des BGH ja, wenn sie der Aufklärung schwerer Straftaten dienen. Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsbeschwerde gegen diese Rechtsprechung nicht zur Entscheidung angenommen. Offen bleibt in jedem Einzelfall, was die Daten tatsächlich beweisen.

Gilt das auch für SkyECC und ANOM?

Der BGH hat 2025 für ANOM-Daten und für SkyECC-Daten entsprechend entschieden. Für SkyECC hat er ausdrücklich auf die Maßstäbe der EncroChat-Entscheidung verwiesen.

Ändert das Cannabisgesetz etwas an der Verwertbarkeit?

Der BGH hat im Januar 2025 entschieden, dass die Gesetzesänderung in einem Fall des Handels mit Cannabis in größeren Mengen aus dem Jahr 2020 keine Unverwertbarkeit der EncroChat-Daten bewirkt. Maßgeblich war der Rechtszustand bei der Datenanforderung.

Kann ich die Daten selbst sehen?

Ihr Verteidiger kann nach § 147 Abs. 1 StPO die Akten einsehen und amtlich verwahrte Beweisstücke besichtigen. Der EuGH verlangt, dass Sie zu den Beweisen Stellung nehmen können. Ich kläre deshalb früh, welche Daten tatsächlich vorliegen.

Diese Seite ist eine erste Orientierung und ersetzt keine Beratung im Einzelfall.

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