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Verteidigung bei kriminellen Vereinigungen (§ 129 StGB)

Eine Vereinigung setzt nach dem Gesetz mehr als zwei Personen voraus. Der Vorwurf trifft deshalb nie nur Sie allein. Hier lesen Sie, was § 129 StGB verlangt, warum der Vorwurf so viel auslöst und wie ich Sie verteidige.

Das Wichtigste in Kürze

  • § 129 StGB bestraft Gründung, Mitgliedschaft, Unterstützung und Werbung, also schon das Vorfeld einzelner Taten.
  • Seit dem 22. Juli 2017 definiert das Gesetz selbst, was eine Vereinigung ist. An den Organisationsgrad stellt der BGH keine hohen Anforderungen.
  • Nicht jede Gruppe, aus der heraus Straftaten begangen werden, ist kriminell im Sinne des Gesetzes. Die Taten müssen von einigem Gewicht sein.
  • Der Vorwurf öffnet den Weg zu Telekommunikationsüberwachung, Verdeckten Ermittlern und zur Staatsschutzkammer.
  • Verfahren nach § 129 StGB sind eine Spezialität von mir. Ich verteidige seit 2003 ausschließlich in Strafsachen.

Was § 129 StGB unter Strafe stellt

  • Gründung und Beteiligung als Mitglied werden mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft, wenn die Vereinigung auf Straftaten gerichtet ist, die im Höchstmaß mit mindestens zwei Jahren Freiheitsstrafe bedroht sind (Abs. 1 Satz 1).
  • Unterstützung und Werben um Mitglieder oder Unterstützer werden mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Abs. 1 Satz 2).
  • Schon der Versuch der Gründung ist strafbar (Abs. 4).
  • In besonders schweren Fällen drohen sechs Monate bis fünf Jahre, in der Regel bei Rädelsführern und Hintermännern. Zielt die Vereinigung auf bestimmte Katalogtaten des § 100b Abs. 2 StPO, drohen sechs Monate bis zehn Jahre (Abs. 5).

Abs. 1 gilt nicht für politische Parteien, die das Bundesverfassungsgericht nicht für verfassungswidrig erklärt hat, nicht für Vereinigungen, bei denen Straftaten nur ein Zweck oder eine Tätigkeit von untergeordneter Bedeutung sind, und nicht für Straftaten nach den §§ 84 bis 87 StGB (Abs. 3). Bei geringer Schuld und untergeordneter Mitwirkung kann das Gericht von Strafe absehen (Abs. 6).

Was eine Vereinigung ist

Seit dem 22. Juli 2017 steht die Definition in § 129 Abs. 2 StGB. Eine Vereinigung ist danach ein auf längere Dauer angelegter, von einer Festlegung von Rollen der Mitglieder, der Kontinuität der Mitgliedschaft und der Ausprägung der Struktur unabhängiger organisierter Zusammenschluss von mehr als zwei Personen zur Verfolgung eines übergeordneten gemeinsamen Interesses.

Feste Rollen oder eine ausgeprägte Hierarchie sind also nicht erforderlich, und an den Organisationsgrad stellt der BGH keine hohen Anforderungen. Umso mehr kommt es auf die Einzelheiten an. Wie lange bestand der Zusammenschluss, und wer gehörte tatsächlich dazu.

Die Erheblichkeitsschwelle

Nicht jede Gruppe, deren Mitglieder Straftaten begehen, ist eine kriminelle Vereinigung. Der BGH hat im Beschluss vom 31. Mai 2016 (3 StR 86/16) an seine Grundsatzentscheidung BGHSt 41, 47 angeknüpft. Die Vorschrift ist danach nur anwendbar, „wenn die begangenen und/oder geplanten Straftaten der Mitglieder eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit bedeuten“. Maßgeblich ist eine Gesamtwürdigung, nicht allein die Strafdrohung. Im entschiedenen Fall reichten Aufkleber-, Plakat- und Sprühaktionen nicht aus. Ausführlich habe ich diese Entscheidung im Beitrag Keine kriminelle Vereinigung bei Bagatelldelikten besprochen.

Diese Grenze gilt auch nach der Reform von 2017 weiter. Der BGH hat im Beschluss vom 10. August 2023 (3 StR 36/23) ausdrücklich entschieden, dass an dieser in der Rechtsprechung anerkannten Begrenzung der Strafbarkeit festzuhalten ist. Das ist wichtig, denn auch heute wird versucht, § 129 StGB auf Vereinigungen auszudehnen, die mit Schwerkriminalität nichts zu tun haben. Auch solche Verfahren verteidige ich.

Warum § 129 StGB so viel auslöst

Der BGH nennt die Bedeutung des § 129 StGB als Katalogtat für besondere Ermittlungsmaßnahmen selbst als Grund für eine enge Auslegung.

  • Telekommunikationsüberwachung ist bei den §§ 129 bis 130 StGB zulässig (§ 100a Abs. 2 Nr. 1 Buchst. d StPO).
  • Rasterfahndung und Verdeckte Ermittler sind auf dem Gebiet des Staatsschutzes erlaubt, zu dem über § 74a GVG auch § 129 StGB gehört (§ 98a Abs. 1 Nr. 2, § 110a Abs. 1 Nr. 2 StPO).
  • Online-Durchsuchung und der Abruf gespeicherter Verkehrsdaten kommen in den Fällen des Abs. 5 Satz 3 in Betracht (§ 100b Abs. 2 Nr. 1 Buchst. c, § 100g Abs. 2 Nr. 1 Buchst. c StPO).
  • Eine Durchsuchung setzt nach § 102 StPO nur den Verdacht einer Straftat voraus. Das kann jeden treffen, der als Mitglied oder Unterstützer gilt.
  • Untersuchungshaft verlangt nach § 112 StPO dringenden Tatverdacht und einen Haftgrund. Die Sonderregel ohne Haftgrund in Abs. 3 nennt § 129a StGB, nicht § 129 StGB.

Welches Gericht zuständig ist

Für § 129 StGB ist nach § 74a Abs. 1 Nr. 4 GVG die Staatsschutzkammer zuständig. Sie sitzt bei dem Landgericht am Sitz des Oberlandesgerichts und ist für dessen gesamten Bezirk zuständig. Das gilt nach dem Wortlaut nicht, wenn dieselbe Handlung eine Straftat nach dem Betäubungsmittelgesetz, dem Konsumcannabisgesetz oder dem Medizinal-Cannabisgesetz darstellt. Dann verhandelt die allgemeine große Strafkammer. Übernimmt der Generalbundesanwalt wegen der besonderen Bedeutung des Falles die Verfolgung, entfällt die Zuständigkeit des Landgerichts (§ 74a Abs. 2 GVG).

Vereinsverbot

Wer nach einem vollziehbaren Vereinsverbot den organisatorischen Zusammenhalt des Vereins aufrechterhält, sich als Mitglied betätigt, ihn unterstützt oder seine Kennzeichen verwendet, macht sich nach § 20 VereinsG strafbar, soweit die Tat nicht bereits nach den §§ 129 bis 129b StGB mit Strafe bedroht ist.

Was ich für Sie tue

Ich bin seit 2003 Rechtsanwalt, seit 2004 in Aachen und seit 2006 Fachanwalt für Strafrecht. Ich verteidige ausschließlich in Strafsachen und stehe fast täglich im Gerichtssaal. Verfahren nach § 129 StGB sind eine Spezialität von mir, vor der Staatsschutzkammer ebenso wie vor der allgemeinen großen Strafkammer, wenn der Vorwurf Betäubungsmittel betrifft. Dazu gehören Verfahren aus dem Umfeld von Rockerclubs und nach dem Vereinsgesetz. Dieselbe Struktur haben die Verfahren wegen terroristischer Vereinigungen nach §§ 129a, 129b StGB vor den Staatsschutzsenaten der Oberlandesgerichte. Auch sie verteidige ich.

Ich habe in über 1.000 Verfahren verteidigt, mit bis zu 245 Verhandlungstagen in einem einzigen Verfahren. Akten mit Dutzenden Bänden erschließe ich systematisch und mit eigenen Werkzeugen.

  • Ich prüfe, ob überhaupt eine Vereinigung im Sinne des Abs. 2 vorliegt und ob die Erheblichkeitsschwelle erreicht ist.
  • Ich ordne Ihre Rolle ein, denn für Mitglieder und Unterstützer gelten unterschiedliche Strafrahmen.
  • Ich prüfe, ob der Vereinigungsverdacht die Überwachungs- und Durchsuchungsbeschlüsse trug.
  • Bei Untersuchungshaft prüfe ich sofort Tatverdacht, Haftgrund und Zuständigkeit.

Mein Grundsatz lautet „Schweigende Verteidigung bedingt immer Akteneinsicht“. Nach § 147 Abs. 1 StPO darf der Verteidiger die Akten einsehen und amtlich verwahrte Beweisstücke besichtigen. Erst danach entscheiden wir gemeinsam, ob Sie sich äußern. Ich verteidige streitig, wenn es nötig ist, und suche eine Verständigung über die Rechtsfolgen, wenn Ihnen das mehr bringt. Ich bin stellvertretender Vorsitzender und Geschäftsführer der Strafverteidigervereinigung NRW.

Wird gegen Sie wegen § 129 StGB ermittelt, hat eine Durchsuchung stattgefunden oder liegt eine Vorladung vor, dann sagen Sie zur Sache zunächst nichts. Das Gesetz stellt es Ihnen frei, sich zu äußern oder zu schweigen (§ 136 Abs. 1 Satz 2 StPO). Nehmen Sie Kontakt mit mir auf, telefonisch oder über das Kontaktformular, und wir besprechen die nächsten Schritte.

Häufige Fragen

Mache ich mich strafbar, wenn ich nur Mitglied bin und selbst keine Straftat begangen habe?

Ja, die Beteiligung als Mitglied ist selbst strafbar. Ob eine Vereinigung vorliegt, ob sie auf erhebliche Straftaten ausgerichtet ist und ob Sie Mitglied waren, muss aber im Einzelnen nachgewiesen werden.

Reichen Graffiti oder Aufkleber für eine kriminelle Vereinigung?

Nicht ohne Weiteres. Der BGH verlangt Taten, die eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit bedeuten, und hat 2016 eine Verurteilung aufgehoben, die vor allem auf Aufkleber-, Plakat- und Sprühaktionen beruhte. 2023 hat er diese Grenze bestätigt.

Komme ich wegen des Vorwurfs automatisch in Untersuchungshaft?

Nein. Nötig sind dringender Tatverdacht und ein Haftgrund wie Flucht- oder Verdunkelungsgefahr. Die Ausnahme ohne Haftgrund gilt nur für terroristische Vereinigungen nach § 129a StGB.

Welches Gericht verhandelt über den Vorwurf?

In der Regel die Staatsschutzkammer beim Landgericht am Sitz des Oberlandesgerichts. Betrifft dieselbe Handlung Betäubungsmittel oder Cannabis, die allgemeine große Strafkammer.

Diese Seite ist eine erste Orientierung und ersetzt keine Beratung im Einzelfall.

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