§ 303a StGB – Datenveränderung |
- 303a – Datenveränderung
(1) Wer rechtswidrig Daten (§ 202a Abs. 2) löscht, unterdrückt, unbrauchbar macht oder verändert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
Prüfungsschema |
- Tatbestand:
- Vorhandensein von Daten (Definition des § 202a Abs. 2 StGB)
- Taterfolg:
- a) Löschung
- b) Unterdrückung
- c) Unbrauchbarkeit
- d) Veränderung
der Daten
- Handlung eines Menschen (Täterschaft)
- Kausalzusammenhang zwischen Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarkeit oder Veränderung der Daten und der Handlung des Täters
- Vorsatz des Täters (§ 15 StGB) hinsichtlich
der Existenz der Daten,
- b) der Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarkeit oder Veränderung der Daten durch die eigene Handlung
- Rechtswidrigkeit:
- Schuld: