§ 269 StGB – Fälschung beweiserheblicher Daten |
§ 269 StGB – Fälschung beweiserheblicher Daten
(1) Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr beweiserhebliche Daten so speichert oder verändert, daß bei ihrer Wahrnehmung eine unechte oder verfälschte Urkunde vorliegen würde, oder derart gespeicherte oder veränderte Daten gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) § 267 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.
Zweck der Vorschrift |
§ 269 StGB wurde mit dem 2. WiKG eingeführt, um Lücken der Strafbarkeit im Bereich der Urkundsdelikte zu schliessen.
Der hergekommene Begriff der Urkunde iSd StGB setzte eine „verkörperte Gedankenerklärung“ voraus. Da gespeicherte Daten dieses Kriterium in der Regel nicht erfüllen, war es nicht strafbar, die gespeicherten Daten zu verfälschen.
Dies führte zu absurden Konstellationen: Waren die Daten z.B. ausgedruckt und wurde diese „Hardcopy“ verfälscht, so erfüllte dies den Tatbestand einer Urkundenfälschung. Setzte der Täter aber vorher an und verfälschte die Daten bereits in der EDV-Anlage, so war eine Strafbarkeit zweifelhaft.
Um dieser Problematik zu begegnen wurde daher in § 269 StGB eine Fiktion geschaffen. Nach ?§269 StGB ist eine optische Wahrbehmbarkeit der Daten zu unterstellen. Man muss also hypothetisch folgende Betrachtung anstellen: “ Was wäre, wenn die Daten sichtbar wären und diese sichtbaren Daten verändert würden?“.
Durch diese Fiktion wurden die Urkundsdelikte des StGB auch für das Zeitalter der Computerkriminalität tauglich.