§ 263a StGB – Computerbetrug |
§ 263a – Computerbetrug
(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er das Ergebnis eines Datenverarbeitungsvorgangs durch unrichtige Gestaltung des Programms, durch Verwendung unrichtiger oder unvollständiger Daten, durch unbefugte Verwendung von Daten oder sonst durch unbefugte Einwirkung auf den Ablauf beeinflusst, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) § 263 Abs. 2 bis 7 gilt entsprechend.
Zweck der Vorschrift |
Der Computerbetrug spielt im Rahmen der Computerkriminalität eine zentrale Bedeutung. Der Tatbestand wurde in Ergänzung des § 263 StGB (Betrug) eingefügt. Mit ihm sollten bis dahin bestehende Strafbarkeitslücken geschlossen werden.
Durch den stetig zunehmenden Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen (Geldautomaten, Online-Banking, SIM-Karten in Mobiltelefonen etc.) kam es zu neuen deliktischen Handlungen, bei denen durch Computermanipulationen das Vermögen von Dritten geschädigt wurde. Diese Handlungen führten zu einem Vermögensschaden bei den Betroffenen, erfüllten jedoch nicht die Tatbestandsmerkmale des § 263 StGB, sodass ein rechtsfreier Raum existierte.
Im Vordergrund der Problematik stand dabei das Tatbestandsmerkmal des Irrtums im Rahmen des Betrugsstrafbarkeit. Nach der einschlägigen Definitionen setzt ein Irrtum im Rahmen des Betrugstatbestandes des § 263 StGB voraus, dass sich eine Person durch Vorspiegelung falscher bzw. durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen (Täuschung) über einen Lebenssachverhalt falsche Vorstellungen macht. Wie aber schon das Sprichwort sagt, „Irren ist menschlich“. Daher bewirkt die Täuschung eines Computers keinen „Irrtum“ bei der Maschine (bzw. umgekehrt ausgedrückt kann man eine Maschine nicht täuschen, da die Täuschung einen autonomen Willensentschluss beeinflussen soll, an dem es der Maschine (noch?) fehlt.
Im Rahmen des § 263a StGB wurden daher die auf menschliches Verhalten bezogenen Tatbestandsmerkmale des Irrtums und der Täuschung durch die „Beeinflussung eines Datenverarbeitungsvorganges“ ersetzt. Dabei sind die neuen Tatbestandmerkmale in enger Anlehnung an den Betrugstatbestand zu sehen, weswegen eine sog. „betrugsnahe“ Auslegung des Tatbestandes des § 263a StGB geboten ist.
Geschütztes Rechtsgut |
§ 263a StGB ist ein Vermögensdelikt. Geschütztes Rechtsgut ist daher, wie bei § 263, das Individualvermögen. Konkreter Schutzgegenstand des Tatbestandes ist das unbeeinflusste Ergebnis eines vermögensrelevanten Datenverarbeitungsvorgangs.
Der Tatbestand des Computerbetrugs setzt daher folgendes voraus:
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Zun?chst muss als Tathandlung ein vermögensrelevanter Datenverarbeitungsvorgang beeinflusst werden.
- Als Taterfolg muss diese Tathandlung ausserdem zu einer schädigenden Vermögensdisposition beim Dritten führen, wobei der Geschädigte nicht zugleich der Systembetreiber der DV-Anlage sein muss.
Die Beeinflussung des Datenverarbeitungsvorgangs (Tathandlung) kann in drei verschiedenen Alternativen erfolgen:
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durch unrichtige Gestaltung des Computerprogramms
- durch Verwendung unrichtiger oder unvollständiger Daten (bei der Eingabe)
- durch die unbefugte Verwendung von Daten (die eigentlich einem Dritten zustehen)
Insbesondere die dritte Alternative macht in der Rechtspraxis den grössten Anteil der Straftaten aus. Unter diese Alternative fällt nämlich die unbefugte Verwendung von Karten aller Art (EC-Karten, SIM-Karten, Telefonkarten etc.).
Die schädigende Vermögensdisposition (Erfolg), in der Terminologie des Betrugstatbestandes ein „Vermögensschaden“, muss unmittelbares Ergebnis des manipulierten Datenverarbeitungsvorgangs sein. Bei der Prüfung des Ursachenzusammenhangs ist dabei aber nicht auf die konkrete Tathandlung der Manipulation, sondern vielmehr auf das manipulierte Arbeitsergebnis des Computers abzustellen. Nach überwiegender Ansicht zählen zu den verursachten Vermögensschäden jedoch nicht solche Folgekosten, die durch die Beseitigung eventuell nach der Manipulation verbliebener Systembeeinträchtigungen entstehen.
Daher kann § 263a StGB auch in Tateinheit mit den §§ 303a, 303b StGB begangen werden.