§ 202a StGB – „Ausspähen von Daten“ |
- 202a Ausspähen von Daten
(1) Wer unbefugt Daten, die nicht für ihn bestimmt und die gegen unberechtigten Zugang besonders gesichert sind, sich oder einem anderen verschafft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Daten im Sinne des Absatzes 1 sind nur solche, die elektronisch, magnetisch oder sonst nicht unmittelbar wahrnehmbar gespeichert sind oder übermittelt werden.
Zweck der Vorschrift |
Computergespeicherte Daten und Informationen sind aus der heutigen Zeit nicht mehr wegzudenken. Immer mehr – zuvor auf Papier „gespeicherte“ -Informationen werden elektronisch erfasst und in digitaler Form gespeichert.
- 202a StGB bezweckt den Schutz solcher Daten und Informationen vor unbefugtem Zugriff im Stadium der Speicherung bzw. der Übermittlung.
Es liegt in der Natur digitaler Datenbestände, dass diese mittels technischer Geräte sehr schnell durchsucht werden können. Gerade deswegen ist der Schutz von digital gespeicherten Daten und Informationen vor Missbrauch enorm wichtig.
Geschütztes Rechtsgut |
Geschützt wird neben dem persönliche Lebens- und Geheimbereich des Inhabers der Daten auch das (wirtschaftliche) Interesse des Verfügungsberechtigten am Schutz der in den Daten verkörperten Informationen vor unbefugtem Zugriff. Denn häufig besteht vor allen Dingen ein wirtschaftliches Interesse daran, dass Datenbestände nicht ausspioniert werden.
Daher wird vereinzelt die Meinung vertreten, dass § 202 a StGB nur solche Daten schützt, die einen wirtschaftlichen Wert haben (z.B. Forschungsdaten, Kalkulationen und Bilanzen), persönliche Daten des Verfügungsberechtigten jedoch nicht. Geschütztes Rechtsgut von § 202 a StGB wäre demnach das Vermögen des Verfügungsberechtigten.
Gegen diese Einordnung des § 202a StGB als reines Vermögensdelikt sprechen jedoch bereits Wortlaut und systematische Stellung der Vorschrift. Nirgendwo wird erwähnt, dass die Daten einen Wert haben müssen, es reicht allein, dass sie gegen unberechtigten Zugang besonders gesichert sind. Auch bei der Einordnung des § 202 a in die Systematik des StGB ist der Gesetzgeber nicht von einem Vermögensdelikt ausgegangen. Vielmehr wurde die Vorschrift in den 15. Abschnitt des StGB eingegliedert. Bereits die Überschrift des 15. Abschnitts „Verletzung des persönlichen Lebens- und Geheimbereichs“ legt nahe, dass gerade auch Daten, die nur zur privaten Verwendung bestimmt sind, von § 202 a StGB geschützt werden sollen. Auch aus den Materialien zum Gesetzgebungsverfahren lässt sich erkennen, dass Vorbild des § 202 a StGB die §§ 201, 202 StGB waren. Auch diese schützen besonders die Privatsphäre von Personen.
Daher ist geschütztes Rechtsgut sowohl das formelle Geheimhaltungsinteresse des zur Verfügung über die Daten Berechtigten, als auch das (wirtschaftliche) Verfügungsinteresse des „Herrn“ der Daten.
Unter den Begriff „Daten“ i.S.d. § 202 a StGB fallen daher einerseits persönliche Daten, unabhängig von ihrem wirtschaftlichen Wert (also auch wertlose Daten). Andererseits aber auch solche Daten, die nicht mehr der Privatsphäre des Verfügungsberechtigten zuzurechnen sind, für ihn aber dennoch einen (ideellen oder wirtschaftlichen) Wert haben.
Prüfungsschema |
- Tatbestand
- Daten
- a) nicht unmittelbar wahrnehmbar gespeichert oder in der Übermittlung befindlich
(1) elektronisch
(2) magnetisch
(3) auf sonstige Weise
- b) gegen unberechtigten Zugang besonders gesichert
- nicht für den Täter bestimmt (=fremd)
- Taterfolg
- a) sich unbefugt verschaffen
- b) einem Dritten unbefugt verschaffen
- Vorsatz
- Rechtswidrigkeit
- Schuld