§ 106 UrhG – Unerlaubte Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke |
- 106 UrhG – Unerlaubte Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke
(1) Wer in anderen als den gesetzlich zugelassenen Fällen ohne Einwilligung des Berechtigten ein Werk oder eine Bearbeitung oder Umgestaltung eines Werkes vervielfältigt, verbreitet oder öffentlich wiedergibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
Zweck der Vorschrift |
- 106 UrhG schützt als zentrale Vorschrift des Urheberstrafrechts das urheberrechtlich geschützte Werk vor unerlaubter Vervielfältigung. Das Urheberrecht wird auch gern als „geistiges Eigentum“ bezeichnet. Ähnlich wie das (materielle) Eigentum durch eine Vielzahl von Strafvorschriften geschützt wird, muss dementsprechend auch das (immaterielle) Urheberrecht strafrechtlich geschützt werden. Denn wie beim Eigentum ist ein effektiver Rechtsschutz im Rahmen des Zivilrechts allein nicht möglich.
Durch die fortschreitende technische Entwicklung ist die unerlaubte Nutzung und Vervielfältigung urheberrechtlich geschützter Werke mit der Zeit immer einfacher geworden. Kopien sind schnell und mit sehr geringem Kostenaufwand zu erstellen. Insbesondere die zunehmende Digitalisierung und die immer weiter gehende Vernetzung von Computersystemen leisten dieser Entwicklung Vorschub.
Nachdem Anfang der 80er Jahre zunächst die Softwarepiraterie ihren Höhepunkt feierte, kamen in den 90er Jahren vermehrt Tonträger- und Videopiraten in den Genuss digitaler Vervielfältigungsmöglichkeiten. Im Zuge dieser Entwicklung wurde u. a. § 108a UrhG eingefügt, um gewerbliche Raubkopierer empfindlicher belangen zu können.
Geschütztes Rechtsgut |
Geschütztes Rechtsgut ist allein das Urheberrecht des Einzelnen. Obwohl die Vorschrift systematisch in das UrhG eingegliedert wurde, ist sie Teil des materiellen Strafrechts. Daher sind die Vorschriften des allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches auf § 106 UrhG anwendbar, insbesondere die Vorschriften über Täterschaft und Teilnahme.
- 106 UrhG ist wie sämtliche Urheberrechtsstraftaten ein Vergehen im Sinne des § 12 Abs. 2 StGB. Es kann daher gem. § 374 Abs. 1 Nr. 8 StPO im Wege der Privatklage vom Verletzten verfolgt werden. Zu beachten ist jedoch, dass, obwohl gem. § 109 UrhG i. d. R. ein Strafantrag des Verletzten erforderlich ist, die Staatsanwaltschaft bei besonderem öffentlichem Interesse von Amts wegen die Strafverfolgung betreiben kann.
Prüfungsschema |
- Tatbestand
- Werk, Bearbeitung oder Umgestaltung eines Werkes
- ohne Einwilligung des Berechtigten
- in anderern als den gesetzlich zugelassenen F?llen
- vervielfältigen, verbreiten oder öffentlich wiedergeben
- Vorsatz
- Rechtswidrigkeit
III. Schuld