Kurz gesagt. Nach § 265a StGB macht sich strafbar, wer die Leistung eines Automaten oder eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes, die Beförderung durch ein Verkehrsmittel oder den Zutritt zu einer Veranstaltung oder Einrichtung erschleicht, um das Entgelt nicht zu bezahlen. In der Praxis ist die Vorschrift vor allem die Strafnorm gegen das Fahren ohne Fahrschein. Die Strafe beträgt bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe oder Geldstrafe. Der Bundestag hat eine Entkriminalisierung zuletzt im April 2026 abgelehnt.
Gesetzestext
§ 265a StGB Erschleichen von Leistungen
(1) Wer die Leistung eines Automaten oder eines öffentlichen Zwecken dienenden Telekommunikationsnetzes, die Beförderung durch ein Verkehrsmittel oder den Zutritt zu einer Veranstaltung oder einer Einrichtung in der Absicht erschleicht, das Entgelt nicht zu entrichten, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.
Entstehung und Zweck
Die Vorschrift geht im Wesentlichen auf ein Gesetz vom 28.06.1935 zurück. Sie sollte Lücken bei der Anwendung des Betrugstatbestands schließen. Anlass war der Missbrauch automatischer Münzfernsprecher, der nach Auffassung des Reichsgerichts teilweise weder als Entziehung elektrischer Energie noch als Betrug strafbar war (RGSt 68, 65). Außerdem hatten sich beim Betrug Probleme mit Täuschung und Irrtum gezeigt, wenn Massenleistungen erschlichen wurden (RGSt 42, 40). § 265a StGB ist bis heute ein Auffangtatbestand zum Betrug und wird deshalb, wie der Computerbetrug, betrugsnah ausgelegt.
Geschütztes Rechtsgut
Geschützt ist wie beim Betrug das Vermögen, genauer das Interesse des Anbieters, für seine Leistung das Entgelt zu erhalten.
Der Tatbestand
Die vier Leistungen
- Leistung eines Automaten. Gemeint sind nach herrschender Meinung Leistungsautomaten, etwa Waschmaschinen, Schließfächer oder Musikboxen. Wer einen Warenautomaten mit Falschgeld oder Metallscheiben leert, begeht Diebstahl.
- Leistung eines öffentlichen Zwecken dienenden Telekommunikationsnetzes. Das war der ursprüngliche Anwendungsfall der Münzfernsprecher. Heute hat die Variante kaum noch Bedeutung.
- Beförderung durch ein Verkehrsmittel. Das Fahren ohne Fahrschein in Bussen und Bahnen. Das ist der Hauptanwendungsfall der Vorschrift.
- Zutritt zu einer Veranstaltung oder Einrichtung. Etwa das Einschleichen in Konzerte, Kinos, Schwimmbäder oder Museen.
Erschleichen
Was „erschleichen“ bedeutet, war beim Fahren ohne Fahrschein lange umstritten. Viele verlangten, dass der Täter eine Kontrolle umgeht oder eine Sperre überwindet. Der Bundesgerichtshof hat das 2009 anders entschieden. Eine Beförderungsleistung wird bereits dann erschlichen, wenn der Täter ein Verkehrsmittel unberechtigt benutzt und sich dabei allgemein mit dem Anschein umgibt, er erfülle die nach den Geschäftsbedingungen des Betreibers erforderlichen Voraussetzungen (BGH, Beschluss vom 08.01.2009 – 4 StR 117/08, BGHSt 53, 122). Wer also einfach einsteigt und mitfährt wie alle anderen, erschleicht die Beförderung. Wer dagegen offen zu erkennen gibt, dass er nicht bezahlt hat, umgibt sich nicht mit diesem Anschein. Wann das gelingt, beurteilen die Gerichte streng. Bei Automaten und Telekommunikationsnetzen wird dagegen in der Regel eine Manipulation oder das Umgehen von Sicherungen verlangt.
Vorsatz und Absicht
Der Täter muss vorsätzlich handeln und die Absicht haben, das Entgelt nicht zu entrichten. Wer seine Zeitkarte vergessen hat, handelt ohne diese Absicht. Wer glaubt, sein Ticket gelte auch für diese Strecke, ebenso.
Strafrahmen, Strafantrag und Konkurrenzen
Die Strafe beträgt Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe. Der Versuch ist strafbar. Die Vorschrift tritt zurück, wenn die Tat in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist, etwa als Betrug oder als Computerbetrug.
Über Absatz 3 gelten die §§ 247 und 248a StGB entsprechend. Richtet sich die Tat gegen Angehörige oder ist die erschlichene Leistung geringwertig, wird sie nur auf Strafantrag verfolgt. Bei Geringwertigkeit kann die Staatsanwaltschaft trotzdem einschreiten, wenn sie ein besonderes öffentliches Interesse bejaht. Da ein einzelner Fahrschein fast immer geringwertig ist, hängt die Verfolgung in der Praxis davon ab, ob das Verkehrsunternehmen Strafantrag stellt.
Prüfungsschema
- Tatbestand
- Leistung eines Automaten, eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes, Beförderung durch ein Verkehrsmittel oder Zutritt zu einer Veranstaltung oder Einrichtung
- entgeltliche Leistung
- Erschleichen
- Vorsatz
- Absicht, das Entgelt nicht zu entrichten
- Rechtswidrigkeit
- Schuld
- Subsidiarität gegenüber schwerer bestraften Delikten
- Strafantrag in den Fällen der §§ 247 und 248a StGB
Die Reformdebatte
Die Strafbarkeit des Fahrens ohne Fahrschein ist seit Jahrzehnten umstritten. Schon bei den Beratungen zum Zweiten Gesetz zur Bekämpfung der Wirtschaftskriminalität schlug Sieber vor, die Vorschrift abzuschaffen. Andere wollten das Fahren ohne Fahrschein zur Ordnungswidrigkeit herabstufen. Keiner dieser Vorschläge wurde Gesetz. Zuletzt hat der Bundestag am 16.04.2026 zwei Anträge abgelehnt, die eine Entkriminalisierung zum Ziel hatten (BT-Drucksachen 21/1757 und 21/2722). § 265a StGB gilt unverändert. Meine Kritik daran steht im Beitrag Fahren ohne Fahrschein bleibt Straftat – ein Versagen mit Ansage.
Geändert hat sich seit 2024 die Umrechnung der Ersatzfreiheitsstrafe. Wer eine Geldstrafe nicht bezahlen kann, muss sie ersatzweise absitzen. Nach § 43 StGB entsprechen inzwischen zwei Tagessätze einem Tag Ersatzfreiheitsstrafe, früher war es ein Tagessatz je Tag. Die Zahl der Hafttage hat sich damit halbiert. Das Problem ist geblieben.
Ein Allerweltsdelikt mit teuren Folgen
In der Praxis ist § 265a StGB kein Computerdelikt mehr, sondern ein Allerweltsdelikt. Es trifft vor allem Menschen ohne Geld, oft Suchtkranke und Wohnungslose. In den Justizvollzugsanstalten sitzen immer wieder Menschen, die fast ausschließlich wegen Fahrens ohne Fahrschein verurteilt wurden, oft zu Ersatzfreiheitsstrafen, weil sie die Geldstrafe nicht bezahlen konnten.
Unter volkswirtschaftlichen Gesichtspunkten ist das widersinnig. Ein Gefangener hat das Land Nordrhein-Westfalen im Jahr 2021 im Schnitt 178,91 Euro pro Tag gekostet (Ruhr Nachrichten vom 25.08.2022, nach Angaben des Justizministeriums gegenüber dem Landtag). Sechs Monate Haft, bei wiederholten Verurteilungen keine Seltenheit, kosten danach rund 32.200 Euro, ohne die Kosten des Gerichtsverfahrens. Das Deutschlandticket kostet seit Januar 2026 63 Euro im Monat. Für dasselbe Geld könnte derselbe Mensch mehr als 40 Jahre lang mit einem gültigen Ticket fahren.
Fairerweise gehört dazu, dass seit dem 1. Februar 2024 nach § 43 StGB zwei Tagessätze einem Tag Ersatzfreiheitsstrafe entsprechen. Dieselbe Geldstrafe führt heute nur noch zur Hälfte der Hafttage, die Haftkosten halbieren sich entsprechend. Wo früher sechs Monate Haft für rund 32.200 Euro standen, sind es heute drei Monate für rund 16.100 Euro. Auch dafür könnte man noch mehr als 21 Jahre mit dem Deutschlandticket fahren.
Worauf es in der Verteidigung ankommt
Zuerst auf den Strafantrag. Fehlt er bei einer geringwertigen Leistung, ist die Tat nur verfolgbar, wenn die Staatsanwaltschaft das besondere öffentliche Interesse ausdrücklich bejaht. Dann auf die Absicht. Wer eine gültige Zeitkarte besitzt und sie nur nicht dabei hatte, wollte das Entgelt nicht hinterziehen. Und schließlich auf die Rechtsfolgen. Gerade bei wiederholtem Fahren ohne Fahrschein kommt es darauf an, eine Ersatzfreiheitsstrafe zu vermeiden, etwa durch Ratenzahlung, gemeinnützige Arbeit oder eine Einstellung des Verfahrens.
Stand September 2026. Gesetzestext nach gesetze-im-internet.de. Die übrigen Straftatbestände des Computerstrafrechts sind auf computerstrafrecht.info erläutert.