Zum Inhalt springen

Veröffentlichungen

Informationen und Hinweise:

BGH – Keine Telefonüberwachung bei Verdacht (auch) auf Geldwäsche, sofern eine Bestrafung der Täter wegen der Vorrangklausel des § 261 Abs. 9 Satz 2 StGB nicht zu erwarten ist.

Beschluss vom 26.2.2003, Az: 5 StR 423/02

Urteilsbesprechung