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Drogenkurier ist regelmäßig nur wegen Beihilfe strafbar

Entscheidung des BGH 4 StR 347/15

In seiner Entscheidung vom 9.9.2015 (4 StR 347/15) hat es der Bundesgerichtshof noch einmal klargestellt. Wer als Kurier lediglich für den Transport von Betäubungsmitteln sorgt, macht sich in der Regel nicht wegen mittäterschaftlichen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln strafbar. Es kommt lediglich eine Strafbarkeit wegen Beihilfe in Betracht. Für den Gehilfen muss die Strafe kraft Gesetzes milder ausfallen als für den Täter.

Fehlende Mitgestaltung des Drogengeschäfts

Nach inzwischen gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist für eine zutreffende Einordnung der Beteiligung des Kuriers an einem Betäubungsmittelgeschäft der jeweils konkrete Tatbeitrag für das Umsatzgeschäft insgesamt und nicht allein für den Teilbereich des Transports zu bewerten. Eine Gehilfenstellung ist danach insbesondere dann anzunehmen, wenn die Tathandlung sich auf den Transport von Rauschgift zwischen selbstständig handelnden Lieferanten und Abnehmern oder innerhalb der Sphäre von Lieferanten oder Abnehmerorganisationen beschränkt und der Beteiligte nicht in der Lage ist, das Geschäft insgesamt maßgeblich mitzugestalten. Einer Tätigkeit, die sich im bloßen Transport von Rauschgift erschöpft, kommt daher eine täterschaftliche Gestaltungsmöglichkeit in der Regel nicht zu. Eine Bewertung der Transporttätigkeit als mittäterschaftliches Handeltreiben kommt dann in Betracht, wenn der Beteiligte erhebliche, über den reinen Transport hinausgehende Tätigkeiten entfaltet, etwa am An- und Verkauf des Rauschgifts unmittelbar beteiligt ist oder sonst ein eigenes Interesse am weiteren Schicksal des Gesamtgeschäfts hat, weil er eine Beteiligung am Umsatz oder dem zu erzielenden Gewinn erhalten soll. (vgl. BGH BGH 4 StR 347/15).

Fazit

Sie stehen im Verdacht Drogen transportiert zu haben? Beauftragen Sie einen qualifizierten Strafverteidiger! Als Gehilfe erhalten Sie eine mildere Strafe im Vergleich zum Drogenhändler.

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