Drogenkurier ist regelmäßig nur wegen Beihilfe strafbar
Wer als Kurier nur den Transport von Betäubungsmitteln übernimmt, ist in der Regel nicht Mittäter des Handeltreibens, sondern Gehilfe. Das hat der Bundesgerichtshof bestätigt (4 StR 347/15).
Wer als Kurier nur den Transport von Betäubungsmitteln übernimmt, ist in der Regel nicht Mittäter des Handeltreibens, sondern Gehilfe. Das hat der Bundesgerichtshof bestätigt (4 StR 347/15).
Nicht jede Gruppe, die gemeinsam Straftaten begeht, ist eine kriminelle Vereinigung. Der Bundesgerichtshof verlangt Straftaten von einigem Gewicht (Beschluss vom 31. Mai 2016, 3 StR 86/16).